Zum Hauptinhalt wechseln

Explosionsschutz - Unter Umständen eine Existenzfrage!

Richtige und rechtskonforme Lagerung von Chemikalien und Gefahrgütern

Welche Bedeutung die richtige Lagerung von Chemikalien bekommen kann, haben die Einwohner von Beirut am eigenen Leib miterleben müssen. Wie immer bei Katastrophen und Unfällen spielen mehrere Faktoren eine Rolle, die sich in ungünstiger Verkettung zu teuren und folgenreichen Großereignissen akkumulieren können. Im gegenständlichen Fall waren Lagermenge, Lagerort, Nachbarschaft von mehreren Lagern sowie sogar Klimafaktoren scheinbar schicksalhaft verkettet. In Wahrheit gilt aber: Katastrophen bei der Chemikalienlagerung sind durch richtige Planung vermeidbar!

Blick in eine Lagerhalle für Chemikalien, im Vordergrund ein Lagerarbeiter und ein Gabelstapler in Bewegung
Katastrophen bei der Chemikalienlagerung sind durch richtige Planung und das Wissen um die rechtlichen Vorschriften vermeidbar.

Bei der Lagerung spielen eine Reihe von zu berücksichtigenden Faktoren eine wichtige Rolle. Ausgehend von intrinsischen Eigenschaften von Stoffen und Stoffgemischen, die immer zu beachten sind, haben auch unterschiedliche technische und juristische Aspekte eine entscheidende Bedeutung für eine sichere Lagerung. Essenziell ist aber die Feststellung: Chemisch-physikalische Sachverhalte lassen sich weder schönreden noch durch gefinkelte juristische Umgehungsversuche wegdiskutieren. Sie sind einfach gegeben und deshalb – im Sinne der Sicherheit – unbedingt zu beachten!

Vor der Lagerung sind folgende Faktoren und technische Gegebenheiten der zu lagernden Stoffe zu berücksichtigen und zu hinterfragen:

  • Chemische Eigenschaften
    • Aggregatzustand, unter Umständen zu beachtende chemische Gleichgewichte und Veränderungen zwischen Flüssig- und Gasphase durch z. B. Temperaturempfindlichkeiten oder Thixotropie
    • Temperaturstabilität
    • Feuchtigkeitsgehalt, Wasserlöslichkeit
    • Flammpunkt, Siedepunkt, Dampfdruck
    • pH-Werte
    • Umweltschädigungspotenzial, hier insbesondere Gewässerschädigungspotenzial
  • Weitere zu berücksichtigende Eigenschaften:
    • Radioaktivität, biologisches Potenzial
    • Gefahrgüter mit gefährlichen chemischen Inhaltsstoffen, die aber nicht unter das Chemikaliengesetz fallen
  • Behälterarten und -größen
    • Zustand und Beschaffenheit der Gebinde: Materialbeständigkeit, Korrosionseffekte, Paletten
    • Manipulierbarkeit im konkreten Lagerraum
    • Dichtheit
    • Funktion von notwendigen Sicherheitseinrichtungen/Überdruckventilen
  • Aktive Lagerung oder Passivlager?
  • Rohstoff oder Abfall?
  • Bauliche Ausführung des Lagers
    • Außenlager
    • Innenlager
  • Position des Lagerbereichs bzw. der Lagerbereiche innerhalb eines (Firmen-)Geländes
  • Innerbetriebliche Verkehrssituation
    • räumliche Situation z. B. der Übergaberampe bzw. des Zwischenlagerbereiches zur Anlieferung und Versendung für den Verkehrsträger, zumeist Straße
  • Bauliche Innenausgestaltung des Lagers
    • Material der Regale, Lagerpositionen
    • Bodenbeschaffenheit
    • erlaubte Stapelmöglichkeiten der Gebinde
    • Prüfungen von Rolltoren
    • Fluchtwegekonzept
  • Technische Infrastruktur des Lagerraumes/-bereichs:
    • Ab- und Zuluftpositionen und -leitungen
    • Netto-/Brutto-Abluftleistungen
    • Wasserdichtheit
    • elektrische Leitungen und Einrichtungen
    • Ausbildung von Brandabschnitten, Brandschutz
    • Blitzschutz
    • Explosionsschutz
    • Klimabedingungen, Wärme- und Kälteeinträge
    • Umweltemissionen, Abluftfilter
    • Löschmittelbereitstellung und -verfügbarkeit
  • Genehmigungen: gewerberechtliche Genehmigung, Bau- und wasserrechtliche Genehmigungen
  • Objektversicherung
  • Errichtung und Kontrolle eines Einlagerungsplans
  • Notfallkonzept, Vorgehen bei Leckagen und Zwischenfällen

Für eine aktive Risikominimierung bedarf es somit eines aktiven Handelns vonseiten des Lagerbetreibers. Lagern ist mehr als nur das bloße Abstellen von Chemikaliengebinden!

Wo steht das geschrieben?

Eines der wichtigsten Gesetze in diesem Zusammenhang ist das Chemikaliengesetz. Hier wird grundlegend festgelegt, was unter den Begriff Gefahrstoff fällt. Im Hinblick auf Gesundheitsgefahren im Umgang mit chemischen Stoffen ist diese Sichtweise jedoch bei Weitem nicht erschöpfend! Je nach chemisch-physikalischen Eigenschaften gelten in Österreich hinsichtlich der Lagerung unterschiedlichste gesetzliche Vorschriften, Verordnungen und Normen. Die einzelnen Detailregelungen bei diesen Vorschriften für die Lagerung sind jedoch zum Teil inkohärent, was die Einhaltung und Umsetzung in der Praxis massiv erschwert.

Wo fange ich an?

Hilfreiches zum Thema „Handhabung und Lagerung“ ist im Punkt 7 des jeweiligen Sicherheitsdatenblattes zu finden. Ausgangspunkt für die Lagerstruktur sollte aber in jedem Fall ein Arbeitsstoffverzeichnis aus der Evaluierung sein. Im nächsten Schritt muss eine Strukturierung durch Gruppenbildung und Clusterung in die großen chemischen Eigenschaftsgruppen erfolgen:

  • Brennbare Stoffe und Chemikalien in allen 3 Aggregatzuständen:
    • brennbare Flüssigkeiten
    • brennbare Gase
    • brennbare Feststoffe
  • Brandgefährliche bzw. oxidative Substanzen, auch hier Berücksichtigung in allen 3 Aggregatzuständen:
    • oxidative Flüssigkeiten
    • oxidative Feststoffe
    • oxidative Gase
  • Giftig wirkende Chemikalien und Substanzen
  • Ätzende Chemikalien: Säuren und Laugen
  • Explosivstoffe/Sprengstoffe
  • Gesundheitsschädliche Substanzen
  • Wassergefährdende Substanzen

Hier ist auch schon das erste Hindernis zu überwinden: Es ist auch für Fachleute nicht immer einfach, eine eindeutig ausgewiesene Hauptgefahr zu erkennen. Dabei kann aber die Zuordnung im Gefahrgutrecht sehr hilfreich sein, die jedenfalls immer im Punkt 14 eines Sicherheitsdatenblattes (SDB) – so es sich um Gefahrgut handelt – eine eindeutige Aussage trifft.

Bereits in diesem Schritt ist es wichtig, die künftig bzw. aktuell gelagerten Stoffmengen mit zu erfassen. Ein weit verbreiteter Fehler ist das Versäumen der Planung ausreichender Lagerreserven! Dies korreliert in Folge meist mit einer ungünstigen Fluchtwegesituation, da dann Flächen für die Lagerung genutzt werden, die dafür nicht vorgesehen sind. 

Welche Bedeutung hat mein Lager?

In einem reinen Passivlager erfolgt ein bloßes Einlagern sowie im Umkehrfall nur eine Entnahme von Chemikalien/Stoffen/Gebinden. Wird jedoch in kleinere Gebinde abgefüllt bzw. umgeschichtet oder erfolgen Verarbeitungsgänge im Lager oder unmittelbar angrenzenden Räumen gleichen Brandabschnitts, spricht man von „aktiver“ Lagerung. Werden Gebinde unmittelbar an eine Produktions- bzw. Verbrauchsanlage angeschlossen, sind dies Vorrats- bzw. Rohstoffgefäße der Anlage und bei dieser auch rechtlich zu berücksichtigen. In diesem Fall darf am konkreten Arbeitsplatz nur die jeweils benötigte Tagesmenge vor Ort gelagert werden – auch wenn dort in der Praxis zumeist die für eine Arbeitswoche benötigte Menge zu finden ist. Wirklich problematisch werden jedenfalls Mengen, die dem Halbjahresverbrauch entsprechen.

Auf die Gebindegröße kommt es an!

Viele Umfüllprobleme und Manipulationsfragestellungen resultieren leider aus der Anschaffung bzw. Bestellung ungeeigneter Gebinde. Dabei kommt es nicht nur auf die nominale Größe an, sondern auch auf Materialfragen und Gebindearten. Ist beispielsweise dieselbe Chemikalie in rechteckigen, 1 Liter fassenden Weißblechkanistern und in 200-Liter-Kunststofffässern verfügbar, so kann beides, je nach geplantem Einsatz, Sinn machen: Im Sinne der Arbeitsplatzsicherheit, insbesondere der Substitution vermeidbarer gefährlicher Umfüllvorgänge, gilt es hier aber betriebsintern einen zielgerichteten Abgleich aller involvierten Abteilungen (z. B. Einkauf, Produktion, Lagerlogistik) sicherzustellen!

Wie ist mit Kleinmengen umzugehen? Sind Kleinmengen unproblematisch?

In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob bzw. welche Anforderungen für die Lagerung kleiner Mengen besteht. Generell gilt: Auch bei der Lagerung von Geringstmengen sind Mindestanforderungen einzuhalten! So würde man meinen, dass wohl niemand auf die Idee kommt, brennbare Flüssigkeitsgebinde auf Heizkörpern zu lagern! Fachleute sprechen bei der Kleinmengenlagerung von „Lagerungen ohne spezielle Anforderungen“. Eine „spezielle Anforderung“ ist z. B. im Bereich der brennbaren Flüssigkeiten als Vertreter der mengen- und anzahlmäßig größten Substanzgruppe ein Sicherheitslagerschrank. Der technische Begriff der Kleinmenge stammt aus dem Gefahrgutrecht (ADR i. d. g. F. unter 1.1.3.6) und ist mit dem Begriff der Lagerungen ohne spezielle Anforderung nicht korreliert!

Wie können derzeit Kleinmengen brennbarer Flüssigkeiten gelagert werden?

Aktuell gilt juristisch die Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) noch auf Grundlage der Flammpunktgrenzen einer nicht mehr gültigen EWG-Regelung. Es handelt sich dabei aber um eine ausnahmefähige Verordnung, d. h., in Einhaltung der Regelungsabsicht des Gesetzgebers kann im jeweiligen Einzelfall eine Ausnahme durch die Behörde erteilt werden. 

 „Beim Umgang mit Gefahrgütern und Chemikalien darf das Gefahrenpotenzial nie unterschätzt werden.“

Josef Drobits

Unter Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an Lagerungen und der Beachtung der Lagerverbote können gemäß dem bereits seit Längerem im Rechtsinformationssystem (RIS) publizierten Entwurf der VbF z. B. brennbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 (H 224) im Ausmaß von 5 Litern gelagert werden, wobei zusätzlich dazu in Summe 25 Liter der Kategorien 2 (H 225) und der Kategorie 3 (H 226) möglich sind (siehe auch entsprechende Bestimmungen in § 33 – Oberirdische Lagerungen – Lagermengen des Verordnungsentwurfs). Zu beachten sind aber die jeweiligen zusätzlichen Einschränkungen:

  • Diese Bestimmungen gelten je Brandabschnitt!
  • Die Behälter müssen bruchfest sein (Glasgebinde scheiden damit definitiv aus, baumustergeprüfte (Original-)Gebinde erfüllen diese Anforderung jedenfalls.
  • Gebinde der Kategorie 1 (H 224) und 2 (H 225) sind mit 2,5 Liter begrenzt.
  • Gebinde der Kategorie 3 (H 226) sind mit 5 Liter begrenzt!

Bei Aerosoldosen (Spraydosen) können unabhängig von der Zuordnung im H-Satz (H 222 und H 223) 50 Stück, aber nicht mehr als 200 kg Nettoinhalt, außerhalb einer speziellen Lagereinrichtung gelagert werden. Auch hier gilt die Limitation je Brandabschnitt.

Bei Flüssiggas sind gewerblich sogar 2 × 15 kg in Flaschen möglich.

Bei Gaskartuschen mit extrem entzündbarem (H 220) und entzündbarem Gas (H 221) sind gemäß deutscher TRGS 510 als Stand der Technik bis 20 kg ohne besondere Auflagen möglich.

Bei entzündbaren Feststoffen findet sich nur eine aus den deutschen Bestimmungen (TRGS 510) ableitbare Bestimmung, die bereits ab den ersten Geringstmengen spezielle Lagerungsanforderungen definiert. Bei dieser Gruppe sind mangels österreichischer Regelungen betreffend Lagerung ohne spezielle Anforderungen die speziellen Anforderungen gemäß Stand der Technik sogar strenger als bei der Stoffgruppe der brennbaren Flüssigkeiten!

Null-Toleranz-Grenze bei der Lagerung bestimmter Stoffe

Bei giftigen Stoffen gilt in Österreich eine Null-Toleranzgrenze, d. h., Gifte sind ab jedweder Menge immer versperrt zu halten und gegen unkontrollierten Zugriff zu sichern. Dieselbe „Nullgrenze“ in der Lagerung ohne spezielle Anforderungen gilt für ätzende Gase (H 314), selbstzersetzliche Stoffe (H 242), instabile explosive Stoffe (H 200) sowie für an Luft selbstentzündend (H 250) sowie selbsterhitzungsfähig wirkende Stoffe (H 251 und H 252). Bei erstickenden Gasen, entzündbaren Gasen und oxidierend wirkenden Gasen gilt eine Grenze von bis zu 3 Stück Flaschen à 50 Liter, oder 150 Liter gesamt bzw. maximal 15 Stück.

Bei organischen Peroxiden gilt je nach Art ein Intervall von 0 bis de facto unbegrenzt im Sinne der bekannten Waschmittelzubereitungen, abhängig vom jeweiligen H-Satz, der die konkrete Gefährdung widerspiegelt.

Starke Oxidationsmittel (H 271) können, wiederum mangels nationaler Regelung, gemäß TRGS 510 im Ausmaß von 1 kg, bei H 272 sogar bis zu 50 kg ohne spezielle Anforderungen gelagert werden. Bei chronischen Gesundheitsgefahren sind bis zu 50 kg möglich, bzw. existieren hier keine einschränkenden Regelungen.

Bei wassergefährdenden Stoffen (H 400, H 40 und H 411) gilt sinngemäß eine Nullgrenze, bzw. ist die spezielle Anforderung der Komplettrückhaltung der Gesamtlagermenge immer zu erfüllen.

Immer zu beachten – ab der geringsten Menge gelagerten Gefahrguts oder von Chemikalien – sind jedoch die Zusammenlagerungsverbote!

Sichere Lagerung: ein Gesamtkonzept

Bei jedwedem Umgang mit Gefahrgütern und Chemikalien – und die Lagerung stellt gemäß Abschnitt 4 des ASchG ja auch so einen, zumindest indirekten, Umgang dar – darf das Gefahrenpotenzial nie unterschätzt werden. Im Zusammenspiel der physikalischen Eigenschaftsfaktoren (Flammpunkte, Siedepunkte, Viskositäten und Fließverhalten) spielen für eine sichere Lagerung auch eventuelle Materialunverträglichkeiten mit den Umschließungsgebinden (Fässer, Kanister oder IBCs) eine wesentliche Rolle. Der bloße Ein- und Auslagerungsprozess ist, je nach Lagergröße, örtlicher und baulicher Beschaffenheit, Gebindegröße und verwendeten Arbeitsmitteln ein wichtiger Bereich der Arbeitsplatzevaluierung. Bei aktiver Lagerung, also wenn Gemische und spezielle Rezepturen am Lagerort hergestellt werden, muss unbedingt eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt werden. Dabei sind folgende Faktoren besonders zu berücksichtigen:

  • Materialinkompatibilitäten
  • Explosionsschutzfragen, sowohl Dampf-Lösemittel-Regime als auch Staubatmosphären
  • Umweltschutzaspekte hinsichtlich Emissionen und Wasserrecht
  • Brandschutzbestimmungen
  • gewerberechtliche Vorgaben

Jeder Lagerbetreiber muss sich somit über Eigenschaften, Unverträglichkeiten und mögliche gefährliche Reaktionen der Chemikalien und Gefahrgüter und die darauf zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen bereits im Vorfeld der Chemikalienbestellung informieren. Und somit ist eines ganz klar: Lagern ist viel mehr als nur bloßes Abstellen oder Verräumen von Chemikalien!

Lagerung von Abfällen – eine eigene Liga

Abgesehen von den Begrifflichkeiten des Abfallwirtschaftskonzeptes stellt die Lagerung von gefährlichen Abfällen an die Beteiligten spezielle Anforderungen. Nachfolgend seien nur die allerwichtigsten Schritte erwähnt:

  • Identifizierung des Abfalls
  • Zuordnung zu den sogenannten HP-Kriterien HP 1 bis HP 14 bzw. HP 15
  • Zusammenlagerungskonzept hinsichtlich Stückgut, Tank, Freilager
  • Zusammenlagerungsverbote gemäß Empfehlungsmatrix

Der ÖWAV – Österreichischer Wasser- und Abfallverband – hat hier ein technisches Regelblatt ÖWAV 517 verfasst, das Aufschluss und Hilfestellung für die Lagerein- und -errichtung gibt. 

Existenzbedrohung mangelnder Brandschutz und mangelhaftes Lagerkonzept

Obwohl das bloße Aufstellen eines Sicherheitslagerschrankes zur rechtskonformen Lagerung noch keine wesentliche genehmigungspflichtige (Nutzungs-)Änderung eines Raumes oder/und einer Betriebsanlage darstellt, ist dieser dennoch im Brandschutzplan zu verzeichnen. Dies gilt natürlich auch für Chemikalienlagerräume, die ja einen jeweils eigenen Brandabschnitt darstellen. Neben den baulichen Ausgestaltungen (Belüftungsöffnungen an den richtigen (meist bodennahen) Stellen, Blitzschutzanlagen etc.) und Bewilligungen ist es ratsam, ein Konzept betreffend der notwendigen, eventuell erforderlichen Speziallöschmittel zu erarbeiten und dann diese auch vorrätig zu halten.

Von der stofflich-chemischen Seite gilt es, unbedingt die Zusammenlagerverbote einzuhalten und auch organisatorisch für Sauberkeit und möglichst Korrosionsfreiheit der Gebinde zu sorgen. Eine spezielle Herausforderung stellt dies bei der Lagerung von gefährlichen Abfällen dar.

Spezielle, potenziell brandgefährliche Produkte/Erzeugnisse/Gefahrgüter, wie z. B. Lithiumbatterien, benötigen ein spezielles Konzept, das sich im Wesentlichen am Merkblatt des Verbandes deutscher Versicherer zur Schadensverhütung VdS 3103 orientiert. In der Schrift VdS 3856 werden dann noch Sprinkleranlagen empfohlen.

Werden die notwendigen gewerberechtlichen und bautechnischen Vorgaben nicht beachtet, so zahlt im Schadensfall nicht nur die Betriebshaftpflichtversicherung und/oder die Brandschutzversicherung nicht, sondern dies kann weiters zum Produktionsausfall bzw. zu einer mehrmonatigen Betriebsunterbrechung führen! Mehr noch: Die Arbeitgeberaufgabe, sich um die Einhaltung und Umsetzung dieser Vorschriften zu kümmern, ist bei gewerberechtlichen Genehmigungen und Überprüfungen oft kein oder ein nur ungenügend abgehandeltes Thema. Jedoch Vorsicht: Behördliche Versäumnisse entbinden nicht von der Einhaltung der Vorschriften und sind auch nicht juristisch regressierbar!

Auch die landläufige Einschätzung, dass es sich bei einem Chemikalienlager nur um eine passive wirtschaftliche Position handelt, und die daraus oft resultierende stiefmütterliche Behandlung und Instandhaltung des Lagers stellen einen  leichtsinnigen betriebswirtschaftlichen Irrtum dar!

Die Einhaltung gewerberechtlicher, brandschutztechnischer und Arbeitnehmerschutzbestimmungen dient gerade bei der Betreibung eines Chemikalienlagers ureigensten wirtschaftlichen Interessen und bedarf eines wohlüberlegten und technisch richtig geplanten Konzeptes!

Zusammenfassung

Der Autor zeigt auf, welche rechtlichen Vorschriften bei der Lagerung von Chemikalien und Gefahrstoffen in Österreich zu beachten sind.


Aktuelle Ausgaben

Ausgabe 2/2024
Ausgabe 2/2024
Magazin Sichere Arbeit
Download (PDF, 5 MB)
Ausgabe 1/2024
Ausgabe 1/2024
Magazin Sichere Arbeit
Download (PDF, 5 MB)
Sonderausgabe 2/2023
Sonderausgabe 2/2023
Magazin Sichere Arbeit
Download (PDF, 8 MB)
Sichere Arbeit 6/2023
Sichere Arbeit 6/2023
Schutz bei verketteten Anlagen
Download (PDF, 5 MB)