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Maschinensicherheit

Verkettete Maschinen: Schluss mit der Verwirrung

Maschinen werden in vielen Unternehmen in Österreich nicht als Einzelmaschinen ver­wendet, sondern in einem Maschinen­verbund eingesetzt – also verkettet. Je nachdem, ob sie gering­fügig oder tiefgreifend verkettet sind, werden unterschiedliche rechtliche Bestimmungen schlagend. Doch über die Abgrenzung der Verkettungsarten besteht in der Praxis große Unsicher­heit. Dieser Beitrag erläutert daher mögliche Arten der Verkettung und die entsprechenden geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

eine große Halle mit verschiedenen Maschinen. Man sieht durch einen Mann durchgehen.
© Adobe Stock

In der Praxis spricht man häufig von Anlagen bzw. Maschinenanlagen, die Produkte verarbeiten oder herstellen. Solche Anlagen bzw. verketteten Maschinen entsprechen in vielen Fällen nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Bei dem im Jahr 2022 von der Arbeitsinspektion durchgeführten Kontrollschwerpunkt dazu zeigten sich zahlreiche sicherheitstechnische Mängel an verketteten Maschinen. Der Grund ist häufig, dass Anwender:innen den Unterschied zwischen (vollständiger) Maschine und unvollständiger Maschine sowie zwischen geringfügiger und tiefgreifender Verkettung nicht kennen und nicht wissen, welche rechtlichen Pflichten damit einhergehen.

Rechtliche Bestimmungen und Definitionen

Der Begriff der Maschine bzw. Einzelmaschine ist in der Maschinensicherheitsverordnung (MSV) 2010 bzw. der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch folgende Punkte festgelegt: 

  • mindestens zwei bewegliche Teile, die sich relativ zueinander bewegen
  • grundsätzlich eine externe Energiequelle (z. B. Motor)
  • ein Nutzen bzw. Verwendungszweck ist vorhanden

Für Maschinen ist unter anderem eine CE-Kennzeichnung erforderlich. Für verkettete Maschinen scheint es auf den ersten Blick so, als gäbe es keine klaren Definitionen und Bestimmungen. Wer ist etwa für die Inverkehrbringung einer Gesamtmaschine bzw. Anlage verantwortlich? Und wie ist der Begriff Gesamtmaschine definiert? In der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. MSV 2010 ist neben dem Begriff der Maschine auch jener der Gesamtmaschine enthalten. Darunter versteht man mehrere miteinander verbundene Maschinen. Diese Erklärung hilft aber in der Praxis nicht wirklich weiter, da es auf die Art der Verkettung von Maschinen ankommt. 

Sucht man im für Arbeitgeber:innen als Anwender:innenvorschrift relevanten ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach Bestimmungen zu verketteten Maschinen, so stößt man auf § 35 (4): Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von Herstellenden oder Inverkehrbringenden vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist und eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde sowie entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Da auch diese Bestimmung nicht sehr konkret ist, haben sich in der Praxis unterschiedliche Interpretationen von Verkettungen ergeben. Je nach Art der Verkettung liegt die Inverkehrbringung entweder bei den Maschinenherstellenden oder bei den Anwendenden.

Arten von Verkettungen 

Wie Verkettungen von Maschinen zu sehen sind, lässt sich auch auf rechtliche Aussagen des Wirtschaftsministeriums aus dem Jahr 1996 zurückführen. 1995 ist durch den EU-Beitritt Österreichs auch die europäische Maschinenrichtlinie 89/392/EWG in Kraft getreten, bzw. die damals in Österreich eins zu eins umgesetzte MSV. Natürlich waren auch zu dieser Zeit schon zahlreiche verkettete Maschinen im Einsatz. Im Jahr 1996 erreichte daher eine Anfrage der Firma Voestalpine den Magistrat in Linz. Die Firma wollte wissen, ob bei ihren verketteten Maschinen eine Gesamtmaschine im Sinne der damaligen MSV vorlag und somit eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist. Die Anfrage wurde vom Magistrat an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in Wien weitergeleitet. Das Ministerium hat in seiner Antwort die Aussagen der MSV bzgl. geringfügiger und tiefgreifender Verkettung wie folgt konkretisiert.

Geringfügige Verkettung

Sind einzelne Maschinen miteinander verbunden, verrichten jedoch weiterhin selbständig Arbeit und behalten den Charakter von Einzelmaschinen, liegt eine geringfügige Verkettung vor. Die einzelnen Maschinen können jederzeit aus dem Maschinenverbund herausgenommen und als Einzelmaschine verwendet werden. Kennzeichen sind:

  • Die einzelnen Maschinen sind in einen Ablauf integriert.
  • Jede Maschine funktioniert für sich.
  • Jede Einzelmaschine ist für sich sicher und entspricht den rechtlichen Bestimmungen (entweder MSV, MSV 2010 oder 4. Abschnitt der AM-VO). 
  • Es gibt technische Verknüpfungen, jedoch sind diese wieder auflösbar.

Verkettete Einzelmaschinen sind keine Gesamtmaschine im Sinne der MSV, daher ist keine gesamte CE-Kennzeichnung nach MSV 2010 erforderlich. Auch geringfügig verkettete Maschinen, die vor 1995 hergestellt bzw. in Verkehr gebracht worden sind, benötigen keine CE-Kennzeichnung. Sie fallen in den 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO). Anwendende werden nicht zu Inverkehrbringenden, müssen aber eine Gefahrenanalyse gemäß § 35 (4) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) durchführen und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen an den Schnittstellen der einzelnen Maschinen umsetzen (Schnittstellenanalyse).

Tiefgreifende Verkettung

Bei einer tiefgreifenden Verkettung sind die einzelnen Maschinen derart miteinander verbunden, dass sie nur als Gesamtheit funktionieren. Die Einzelmaschinen können nicht separat betrieben werden und haben keine Steuerungseinheit mehr. Es gibt nur noch eine Gesamtsteuerung aller Anlagenteile, unvollständigen Maschinen bzw. maschinellen Einrichtungen. Kennzeichen einer tiefgreifenden Verkettung sind: 

  • Die Einzelmaschine wird in ihrer Existenz aufgelöst (insbesondere, wenn keine Einzelsteuerung vorhanden ist).
  • Es gibt eine übergeordnete Steuerung.
  • Es gibt ein Sicherheitskonzept für die gesamte Anlage.
eine Frau und ein Mann blicken in einen Monitor, die Frau erklärt etwas
Anwender:innen kennen oft den Unterschied zwischen geringfügig und tiefgreifend verketteten Maschinen nicht. Aber je nach Art der Verkettung gelten unterschiedliche rechtliche Bestimmungen. © Adobe Stock / Gorodenkoff

Bei einer tiefgreifenden Verkettung liegt somit eine neue Maschine im Sinne der MSV bzw. MSV 2010 vor, eine Gesamt-CE-Kennzeichnung ist erforderlich. Anwendende werden, wenn nicht anders vertraglich mit Lieferant:Lieferantin vereinbart, zu Inverkehrbringenden einer neuen Maschine. Daraus resultiert, dass auch eine neue Konformitätserklärung auszustellen ist und das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß MSV 2010 durchzuführen ist. Auch wenn die Behörde bei tiefgreifenden Verkettungen oft nur die neue Konformitätserklärung formal prüft, müssen weitere wesentliche Dokumente entsprechend MSV 2010 ausgestellt werden. Entgegen der häufigen Annahme sind das Ausstellen einer Konformitätserklärung und eine Schnittstellenanalyse allein nicht ausreichend. Zu beachten ist, dass eine neue CE-Kennzeichnung nicht nur formalen Aufwand mit sich bringt, sondern auch bedeutet, dass bei einer tiefgreifenden Verkettung der:die Anwender:in für die gesamte Anlage verantwortlich ist und für sicherheitstechnische Mängel unmittelbar haftet. Die notwendige technische Unterlage ist von dem:der Inverkehrbringenden im Rahmen des Übereinstimmungsverfahrens zu erstellen und muss folgende Punkte beinhalten:

  • Erstellung einer Risikobeurteilung
  • technische Zeichnungen, Berechnungen und geeignete Werkstoffauswahl
  • Betriebsanleitung
  • Konformitätserklärung

Die CE-Kennzeichnung und das Herstellerschild (Typenschild) sind an der neuen Gesamtmaschine anzubringen. Auch mit dem Inkrafttreten der MSV 2010 am 29. Dezember 2009 (1 : 1-Umsetzung der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) wurde das Thema Verkettung nicht anders geregelt als in der MSV, die 1995 in Österreich Gültigkeit erlangt hatte. Seitens des Wirtschaftsministeriums gab es seither keine weitere Aussage zu dem Thema Verkettung, demzufolge ist die aus dem Jahr 1996 stammende Auslegung weiterhin als gültige Bestimmung anzusehen. Sie entspricht auch der Auslegung in Deutschland und anderen EU-Mitgliedsländern. So wird in Deutschland die geringfügige Verkettung als lose Verkettung bezeichnet und auch die Bezeichnung tiefgreifende Verkettung ist dort als solche bekannt.

eine Abbildung von verschiedenen Prozessen
Abbildung 1: Verkettung einer Gesenkbiegepresse mit einem Industrie­roboter, abgesichert durch einen Schutzzaun und eine Schutztüre

Praxisbeispiele für Verkettungen

Ein:e Anwender:in hat eine Gesenk­biege­presse (Abkantpresse) mit Baujahr 1978 im Einsatz und möchte diese mit einem Industrieroboter automatisch beschicken. Die Gesenkbiegepresse muss die Anforderungen des 4. Abschnittes der AM-VO erfüllen. Der zugekaufte Industrieroboter stellt eine unvollständige Maschine im Sinne der MSV 2010 dar. Er verfügt daher über keine CE-Kennzeichnung im Sinne der MSV 2010 und darf erst in Betrieb genommen werden, wenn daraus eine (vollständige) Maschine wird oder wenn er mit einer bestehenden Maschine verkettet wird. In Abbildung 1 ist die Anordnung von Gesenkbiegepresse und Industrieroboter grafisch dargestellt. Die Absicherung bzw. das Schutzkonzept wird mit Hilfe eines Schutzzaunes realisiert und der Zugang in den Arbeits- bzw. Gefahrenbereich erfolgt durch eine Schutztüre, die steuerungstechnisch überwacht ist.

Der Industrieroboter wird dann zu einer vollständigen Maschine im Sinne der MSV 2010, wenn er einen Verwendungszweck erhält. Diesen erhält er durch einen Manipulator. Somit ist eine CE-Kennzeichnung gemäß MSV 2010 nötig und das Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen gemäß MSV 2010 muss durchgeführt werden. Beides muss der:die Anwender:in durchführen oder er:sie muss es veranlassen, sodass der:die Lieferant:in oder ein:eine Externer:Externe als Hersteller:in bzw. Inverkehrbringer:in des Industrieroboters als Maschine fungiert (siehe Tipp unten). In dem oben geschilderten Fall wird der Roboter mit der Abkantpresse geringfügig verkettet, beide Maschinen verfügen weiterhin über Einzelsteue­rungen und funktionieren auch als Einzelmaschinen. Selbst wenn es eine Gesamtsteuerung („Dirigent“) oder ein gesamtes Not-Halt-Konzept für beide Maschinen gibt, liegt noch keine tiefgreifende Verkettung vor. Es sind daher eine entsprechende Gefahrenanalyse sowie Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 35 (4) des ASchG von dem:der Anwender:in durchzuführen. Eine Maßnahme des Schutzkonzeptes kann die Absicherung der beiden Maschinen durch einen Schutzzaun sein. Den Zugang in den Gefahrenbereich regelt eine steuerungstechnisch überwachte Schutztüre, die den heutigen Regeln der Technik bzgl. Sicherheitssteuerung entsprechen muss. Die Gestaltung der steuerungstechnischen Maßnahmen ist entsprechend der europäisch harmonisierten Normen ÖNORM EN ISO 13849 Teil 1 und 2 vorzunehmen. 

drei Grafiken zeigen verschiedenen Kästchen, die mit Buchstaben beschriftet sind und miteinander unterschiedlich verbunden sind.
Abbildung 2: Mögliche Arten von Verkettungen

Tipp: Aus gesetzlicher Sicht müssen mit einer unvollständigen Maschine Einbauerklärung und Montageanleitung mitgeliefert werden. Für die Inverkehrbringung (etwa durch tiefgreifende Verkettung) müssen Käufer:innen daraus weitere Dokumente wie Risikobeurteilung, Betriebsanleitung und Konformitätserklärung erstellen. Für die Praxis empfiehlt es sich, schon beim Kauf der unvollständigen Maschine die Übermittlung der Risikobeurteilung mit dem:der Lieferanten:Lieferantin vertraglich zu vereinbaren. Denn in Haftungsfragen wird von Behörden oder Gerichten die Risikobeurteilung von dem:der Inverkehrbringenden verlangt.Abbildung 2 stellt drei weitere mögliche Verkettungen von Maschinen dar, die häufig vorkommen:

  1. Geringfügige Verkettung: Es ist keine Gesamt-CE-Kennzeichnung erforderlich, die einzelnen Maschinen wurden bereits in Verkehr gebracht. Jede Maschine, ob mit oder ohne CE-Kennzeichnung, muss die Bestimmungen des 4. Abschnittes der AM-VO erfüllen.
  2. Maschinenverbund mit Bereichen tiefgreifender und geringfügiger Verkettung: Die Vorgaben für geringfügige Verkettungen sind einzuhalten. Die tiefgreifend verketteten Anlagenteile werden zu einer neuen Gesamtmaschine, die mit den Einzelmaschinen im Sinne des § 35 (4) ASchG nach Durchführung einer Schnittstellenanalyse und Umsetzung der daraus resultierenden Sicherheitsmaßnahmen geringfügig verkettet wird. Für die tiefgreifend verketteten Maschinen bzw. Anlagenteile wird der:die Anwender:in zum:zur Inverkehrbringer:in gemäß MSV 2010.
  3. Gesamtmaschine mit einzelnen Bereichen: Der:Die Anwender:in wird zum:zur Inverkehrbringer:in der Gesamtmaschine gemäß MSV 2010, wenn kein:e Lieferant:in „gefunden wird“, der:die die Inverkehrbringung der Gesamtmaschine übernimmt. 

Für Anwendende ist es wichtig, die Grenzen von (unvollständigen) Maschinen sowie von Verkettungen im Vorfeld festzulegen, um sicherheitstechnische Mängel auszuschließen und keine bösen Überraschungen hinsichtlich Haftung zu riskieren.

Zusammenfassung

Für Maschinen, die nicht als Einzelmaschinen, sondern verkettet bzw. als Anlage verwendet werden, gelten je nach Art der Verkettung unterschiedliche rechtliche Bestimmungen. Der Artikel fasst die relevanten Bestimmungen für geringfügige und tiefgreifende Verkettung zusammen und erklärt, welche Pflichten sich daraus für Anwendende bzw. Herstellende und Inverkehrbringende ergeben. Diese sind auch für Behörden bei Genehmigungen bzw. Überprüfungen von Interesse.


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