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Lärm

Lärm muss nicht sein!

Lärm ist gesundheitsschädlich. Um die Lärmbelastung zu reduzieren, sind zielgerichtete Maßnahmen erforderlich. Reichen z. B. raumakustische, technische und organisatorische Maßnahmen nicht aus, muss geeigneter Gehör­schutz verwendet werden.

ein Mann mit Gehörschutz steht in einem Maschinenraum und deutet auf das Symbol für das Tragen von Gehörschutz
Lärm muss nicht sein! © Adobe Stock/ industrieblick

Im Idealfall werden bereits leise, dem Stand der Technik entsprechende Arbeitsmittel und Maschinen verwendet bzw. Maßnahmen an den Schallquellen selbst gesetzt. Können damit die einschlägigen Grenzwerte nicht unterschritten werden, muss die Schallausbreitung reduziert oder als letzte Möglichkeit geeigneter Gehörschutz verwendet werden.

Raumakustische Maßnahmen

Unter raumakustischen Maßnahmen versteht man die Erhöhung der Schallabsorption von Räumen durch das Anbringen von zusätzlichem schallabsorbierendem Material an Wand- und Deckenflächen. Raumakustische Maßnahmen reduzieren die Halligkeit des Raumes, das heißt, der Schallpegel nimmt mit wachsender Entfernung schneller ab. 

Die raumakustischen Verhältnisse können durch eine Nachhallzeitmessung bestimmt werden. Die Beurteilung erfolgt gemäß der ÖNORM B 8115-3. Bei der Anforderung „Lärmminderung“ soll die Nachhallzeit abhängig von der Raumhöhe in den einzelnen Frequenzen vorgegebene Höchstwerte nicht überschreiten. Eine kürzere Nachhallzeit ist in der Regel zweckmäßig und nur durch technische, funktionale und wirtschaftliche Möglichkeiten begrenzt. Je nach gewünschter akustischer Qualität sind in der Norm für Lärmminderung Zielwerte für verschiedene Qualitätsklassen – von Klasse A (hohe Qualität) bis Klasse D (verringerte Qualität) – in Abhängigkeit von der Raumhöhe angegeben. Bei der Anforderung „Hörsamkeit“ soll die Nachhallzeit abhängig vom Volumen des Raumes in den einzelnen Frequenzen innerhalb eines gewissen Toleranzbereiches um einen empfohlenen Wert liegen.

Alternativ kann auch eine Beurteilung der raumakustischen Verhältnisse für Lärmminderung über den mittleren Schallabsorptionsgrad αm erfolgen. Der Schallabsorptionsgrad gibt das Verhältnis der absorbierten Schallenergie zur einfallenden Schallenergie an. Ein Schallabsorptionsgrad von 0,3 bedeutet zum Beispiel, dass 30 % der Schallenergie absorbiert werden. In der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) sind Angaben über den anzustrebenden Schallabsorptionsgrad bei Lärmminderung zu finden. 

Üblicherweise liegt ein zu langer Nachhall vor und es sollte zusätzliches schallabsorbierendes Material an den Wand- und Deckenflächen angebracht werden. Raumakustische Maßnahmen wirken am besten, wenn viele ähnlich laute Schallquellen über einen Raum verteilt sind (z. B. in Laborräumen, Produktionsräumen mit vielen Maschinen etc.) oder wenn Arbeitsplätze sich in größerer Entfernung zu den Schallquellen befinden. 

Es wird empfohlen, schon bei der Planung von Hallen und Räumen raumakustische Maßnahmen zu berücksichtigen. Die raumakustischen Verhältnisse können auch anhand der geplanten Materialien vorab berechnet werden, sodass gegebenenfalls schon im Projektstadium Maßnahmen eingeplant werden können. Bei Hallen mit Trapezblechdach besteht die Möglichkeit, an der Innenseite gelochtes Trapezblech mit dahinterliegender Mineralwolle als effektive und vergleichsweise kostengünstige Lösung zu verwenden.

Decke in einer Halle mit weißen Kacheln
Schallabsorbierende Verkleidung der Decken­fläche einer Produktionshalle. Zu empfehlen ist, schon bei der Planung von Hallen und Räumen raum­akustische Maßnahmen zu berücksichtigen. © Mettec Guss – G. Hager
verschiedener Gehörschutz
Welche Art von Gehörschutz sinnvoll ist, hängt von Tragedauer, Hitze und Häufigkeit des Auf- und Absetzens ab. Hinsichtlich der Schalldämmung gibt es sowohl Gehörschützer mit vergleichsweise hoher oder niedriger Schalldämmung. © Adobe Stock / Douglas Gingerich

Technische Maßnahmen:

Die Schallausbreitung von lauten Maschinen zu leisen Arbeitsbereichen in einer Produktionshalle kann z. B. durch Schallschutzwände reduziert werden. Wenn möglich, sollten laute Maschinen mit einer Einhausung versehen werden, um die Schallausbreitung in die Umgebung effektiv zu reduzieren. Die Schallabstrahlung von haustechnischen Anlagen kann durch Schalldämpfer gut vermindert werden.

Gehörschutz

Einen für den Arbeitsplatz geeigneten Gehörschutz erkennt man an der CE-Kennzeichnung und der Angabe der eingehaltenen Norm EN 352. Audioohrstöpsel, welche im Handel z. B. als Zubehör für Handys gekauft werden können, weisen üblicherweise keine ausreichende Schalldämmung auf und sind daher als Gehörschutz nicht geeignet. 

Der zu erwartende Schallpegel am Ohr kann bei Kenntnis der Lärmbelastung und der Dämmwirkung des Gehörschutzes nach dem Verfahren des HML-Checks gut berechnet werden. Dies kann z. B. mithilfe der auf der Plattform eval.at in der Rubrik „Spezielle Evaluierung nach VOLV“ erhältlichen Excel-Tabellen erfolgen. Auch die kostenlose Web-App „Software zur Auswahl von Gehörschützern“ der DGUV erlaubt die Auswahl konkreter Produkte unter Berücksichtigung verschiedenster Parameter. 

Wichtiger als ein paar Dezibel mehr oder weniger Schalldämmung ist, dass der Gehörschutz von den Mitarbeitern:Mitarbeite­rinnen akzeptiert und im Lärmbereich auch konsequent getragen wird. Bequeme Gehörschützer der richtigen Größe werden eher akzeptiert und auch wirklich konsequent verwendet. Deshalb sollten potenzielle Benutzer:innen die Möglichkeit haben, in der Gewöhnungsphase aus verschiedenen Arten von Gehörschutz bzw. Modellen auszuwählen. 

Welche Art von Gehörschutz sinnvollerweise verwendet wird, hängt von Parametern wie Tragedauer, Hitze und Häufigkeit des Auf- und Absetzens ab. Hinsichtlich der Schalldämmung gibt es sowohl Gehörschutzstöpsel als auch Kapselgehörschützer mit vergleichsweise hoher oder niedriger Schalldämmung. Mit individuell angepassten Gehörschutzstöpseln (Otoplastiken) kann ein hoher Tragekomfort sichergestellt werden. Es ist dabei unbedingt eine Prüfung der tatsächlichen Dämmwirkung bei Erhalt der Otoplastiken erforderlich, um eventuelle Leckagen zwischen Stöpsel und Ohrkanal zu erkennen. Diese Prüfung sollte im Abstand von ca. 2 bis 3 Jahren oder bei Bedarf wiederholt werden.

Die Zuordnung eines Gehörschutzes zu einer Maschine, der von mehreren Personen bei Bedienung dieser Maschine zu benützen ist, ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben nicht zulässig. Gehörschutz ist eine persönliche Schutzausrüstung, jeder:jede Mitarbeiter:in hat Anspruch auf einen eigenen Gehörschutz. Wenn akustische Warnsignale auftreten können, muss geprüft werden, ob diese mit dem Gehörschutz noch eindeutig gehört werden.

Zusamenfassung

Laut einer deutschen Umfrage sind die Ursachen für die Geräusche bei 57 % der Befragten Maschinen und Geräte, bei 30 % Sprache, bei 7 % Umgebungsgeräusche wie z. B. Straßenlärm und 5 % sonstige Geräuschquellen. Wir müssen uns daher tatkräftig dem Thema Lärmschutz widmen. Wie bei allen Arbeitnehmer:innenschutzmaßnahmen bildet die Evaluierung auch beim Lärmschutz die Grundlage, um mögliche Gefährdungen und Risiken für die Beschäftigten zu ermitteln. Die große Anzahl an Lärmquellen stellt ein hohes gesundheitliches Risiko dar. Mit zielgerichteten Maßnahmen kann dem entgegengesteuert werden. Die AUVA kann die Betriebe dabei mit einem breiten Angebot an Schulungen, Broschüren, Foldern, Evaluierungs­heften und Merkblättern unterstützen.


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