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Suchtprävention

Aktuelle Standards der betrieblichen Suchtprävention

Problematischer Suchtmittelkonsum kann in jedem Betrieb auftreten. Oft greifen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Alkohol oder anderen Substanzen, weil sie meinen, die Herausforderungen des beruflichen und familiären Alltags so besser zu bewältigen. Die Folgen für die betroffenen Personen als auch für die Unternehmen können gravierend sein. Darum ist es für Betriebe wichtig, sich frühzeitig dem Thema zu widmen. Das Institut für Suchtprävention der Sucht- und Drogenkoordination Wien setzt vermehrt Aktivitäten, um interessierte Betriebe zu unterstützen.

betrieblichen Suchtprävention

Nur nicht darüber reden, denn Probleme mit Alkohol gibt es nicht … oder doch? Was sollte eine Arbeitsmedizinerin bzw. ein Arbeitsmediziner, eine Sicherheitsvertrauensperson, eine Betriebsrätin oder ein Betriebsrat zum Thema Sucht wissen? Wie gehen Personalverantwortliche bei Anlassfällen vor, und welche arbeitsrechtlichen Informationen müssen beachtet werden? Fragen wie diese lassen sich mit der Einführung eines betrieblichen Suchtpräventionsprogramms im Unternehmen beantworten.

Investition für Betriebe

Betriebliche Suchtprävention lohnt sich, denn sie hat positive Auswirkungen auf die individuelle Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie auf eine verbesserte Produktivität des Betriebes.

Alkoholabhängigkeit ist die häufigste Diagnose bei Suchterkrankungen in Österreich.  360.000 Menschen (fünf Prozent) gelten als alkoholkrank, weitere 760.000 Menschen (zwölf Prozent) konsumieren Alkohol  in einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß. Die für gesunde Erwachsene festgelegte „Gefährdungsgrenze“ liegt für Männer derzeit bei einem täglichen Konsum von 1,5 Litern Bier oder 0,75 Litern Wein, für Frauen bei einem Liter Bier oder 0,5 Litern Wein. Dies ist der oberste Grenzwert. Die „Harmlosigkeitsgrenze“ beträgt für Männer derzeit täglich maximal 0,6 Liter Bier oder 0,3 Liter Wein, für Frauen maximal 0,4 Liter Bier oder 0,2 Liter Wein, wobei mindestens zwei Tage in der Woche alkoholfrei sein müssen. 

Der Begriff Harmlosigkeitsgrenze ist aufgrund der multifaktoriellen Genese von Alkoholabhängigkeit jedoch missverständlich. Alkohol ist ein Zellgift, das Organe und Nervenzellen schädigen kann. Die Angaben zu Gefährdungsgrenzen sind also nur als Richtwerte zu verstehen.

Sucht ist eine chronische Erkrankung. Charakteristisch dafür ist ein starkes, oft unüberwindbares Verlangen, sich die Substanz zuzuführen oder ein bestimmtes Verhalten zu zeigen. Weitere Kennzeichen sind Schwierigkeiten, den Konsum zu kontrollieren, und eine fortschreitende Vernachlässigung von Interessen, Verpflichtungen oder Aktivitäten. Die medizinische Diagnose „Abhängigkeitserkrankung“ kann nur von ausgebildeten Fachkräften, zum Beispiel aus den Bereichen Psychiatrie oder Psychologie, gestellt werden.

Sucht ist immer als dynamischer Prozess zu verstehen; er kann von Abstinenz über Genuss bis zu Risikokonsum und Sucht reichen.  Beim Risikokonsum bestehen erhöhte Risiken für schädliche Konsequenzen, zum Beispiel Unfallgefahr oder Probleme am Arbeitsplatz.

Fünf bis zehn Prozent aller Beschäftigten in österreichischen Unternehmen gelten als alkoholkrank oder konsumieren Alkohol in riskanter Form, schädigen sich damit selbst und verursachen hohe Kosten für das Gesundheitssystem und die Betriebe. Das belegt die vom Institut für Höhere Studien in Österreich durchgeführte Studie „Volkswirtschaftliche Kosten von Alkohol“.

Suchtbedingte Fehlzeiten und Unfälle

Übermäßiger und gesundheitsgefährdender Konsum von Suchtmitteln, insbesondere von Alkohol, beeinflusst auch die Arbeitsleistung, die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

  • Riskant konsumierende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Alkoholkranke sind im Durchschnitt um 25 Prozent weniger leistungsfähig. 
  • Fehlzeiten und Krankenstände häufen sich. Riskant konsumierende Beschäftigte fehlen 16 Mal häufiger am Arbeitsplatz und sind bis zu 2,5 Mal häufiger krank. In Deutschland wurden suchtbedingte Fehlzeiten im Jahr 2012 erhoben und ausgewertet. Fast 44 Prozent entfallen auf Alkoholkonsum, die restlichen 56 Prozent auf Tabakkonsum und multiplen Substanzgebrauch. 
  • Suchtmittelkonsum erhöht die Unfallgefährdung während der Arbeit bzw. auf dem Weg von der sowie zur Arbeit. Alkohol ist an geschätzten 30 Prozent der Unfälle im Betrieb oder am Weg zur Arbeit mitbeteiligt. 
  • Bereits bei geringer Alkoholisierung steigt die Risikobereitschaft. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Einfluss von psychoaktiven Substanzen stellen oft ein Sicherheitsrisiko dar.

Betriebliche Suchtprävention – aktuelle Konzepte und Ansätze

Die betriebliche Suchtprävention hat sich in den vergangenen Jahrzehnten weiterentwickelt. Heute geht betriebliche Suchtprävention über ein lineares medizinisches Krankheitskonzept hinaus. Neue sozialwissenschaftlich orientierte Ansätze, die eine Suchterkrankung als Prozess sehen, sind zentral. Zeitgemäße betriebliche Suchtprävention richtet sich im Sinne eines systemischen Ansatzes an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wird mit der Personalentwicklung, dem Arbeitnehmerschutz, der betrieblichen Weiterbildung und Gesundheitsförderung verknüpft.

Ein wesentlicher Schritt ist der Ausbau betrieblicher Gesundheitsförderung bzw. betrieblicher Suchtprävention in Richtung eines integrierten Gesundheitsmanagements. Die Gesundheit der Beschäftigten wird in Leitbild, Führungskultur, Strukturen und Prozesse des Unternehmens integriert.

Die Gesundheit von Menschen lässt sich durch das Arbeitsumfeld und die Arbeit fördern; so können Menschen dabei unterstützt werden, abstinent zu bleiben. Negative Arbeitsbedingungen können aber auch, wenn die Risikofaktoren überhand nehmen, zur Entwicklung einer Suchterkrankung beitragen. Bei der Planung eines betrieblichen Gesundheitsförderungs-/Suchtpräventionsprogramms in einem Betrieb ist es daher sehr wichtig, dass die Risikofaktoren analysiert und bei der weiteren Planung sowie Umsetzung berücksichtigt werden.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Das Unternehmen muss seiner gesetzlich verankerten Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern folgen und dafür sorgen, dass sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keinen besonderen Gefahren aussetzen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vernachlässigen ihre Fürsorgepflicht, wenn sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissentlich berauscht arbeiten lassen – sei dies infolge der Einnahme von Alkohol oder anderen Suchtmitteln. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss vor allem dann reagieren, wenn daraus eine Gefahr für die betreffende Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter, für Kolleginnen und Kollegen, Kunden, sonstige Personen oder den Betrieb entstehen kann.

Einführung eines Programms der betrieblichen Suchtprävention

Die Einführung eines Programms der betrieblichen Suchtprävention ist Sache der Geschäftsführung, erfolgt also in einem Top-down-Prozess. Für die Erarbeitung und Umsetzung des Programmes wird idealerweise eine Arbeitsgruppe installiert, die sich im Minimum wie folgt zusammensetzt: Mitglied der Geschäftsführung, ein Personalverantwortlicher, Sicherheitsvertrauensperson, Arbeitsmedizinerin bzw. Arbeitsmediziner, Arbeitspsychologin oder -psychologe, Betriebsrätin bzw. Betriebsrat, Ausbildungsverantwortliche. Dann folgt eine Analyse des Ist-Zustandes (Erfahrungsberichte, Zahlen zu Fehlzeiten und Unfällen, betriebsinterner Umgang mit dem Thema Suchtmittelkonsum, vor allem Alkohol und Tabak etc.). Wesentliche Grundlagen für eine erfolgreiche Umsetzung des Programms stellen die Gewinnung der Unterstützung von Schlüsselpersonen innerhalb des Unternehmens sowie klare Zieldefinitionen dar.

Ein betriebliches Suchtpräventionsprogramm setzt auf mehreren Ebenen an, indem es Leitlinien für den Umgang mit Suchtmitteln im Unternehmen definiert, gesundheitsfördernde Maßnahmen beinhaltet und beschreibt, wie Führungskräfte bei Hinweisen auf einen Anlassfall mit betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgehen sollen. Idealerweise wird ein umfassendes mehrjähriges Programm geplant und implementiert sowie eine  Betriebsvereinbarung zum Thema „Suchtmittel am Arbeitsplatz“ abgeschlossen. Punktuelle Einzelmaßnahmen sind weder wirkungsvoll noch nachhaltig.

Ein Programm sollte folgende Bereiche beinhalten:

  1. Vorbeugende Maßnahmen in Betrieben
    Ziel dieser Maßnahmen ist es, das Thema Suchtmittelkonsum zu enttabuisieren und bei allen Mitarbeiterinnen sowie Mitarbeitern und Vorgesetzten ein Problembewusstsein zu entwickeln. Konkrete Maßnahmen stellen zum Beispiel Informationsveranstaltungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Informationsbroschüren zu Suchtmitteln (illegale und legale Suchtmittel), Informationsvorträge zu Sucht in Teams, betriebliche Gesundheitstage, Schulungen der Führungskräfte, Schulungen der Sicherheitsvertrauenspersonen, Arbeitsmedizinerinnen bzw. -mediziner und Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte dar. Im Rahmen der Organisationsentwicklung soll auch die betriebsinterne Feierkultur und beispielweise die Verfügbarkeit von Suchtmitteln thematisiert und gegebenenfalls verändert werden. Strukturelle Maßnahmen wie etwa die Einschränkung des Angebots von Alkohol in der Kantine können hilfreich sein.
  2. Maßnahmen für den Umgang mit suchtgefährdeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
    Richtlinien zu Maßnahmen der Intervention und Beratung unterstützen bei konkreten Anlassfällen im Betrieb.
    Konkrete Maßnahmen sind zum Beispiel die Vermittlung von Handlungskompetenz bei Führungskräften, Betriebsrätinnen und Betriebsräten, Sicherheitsvertrauenspersonen, Arbeitsmedizinerinnen und -medizinern sowie Arbeitspsychologinnen und -psychologen im Umgang mit konsumierenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, weiters Schulungen, Leitfäden für die Vorgehensweise bei akuter Berauschung, eine Betriebsvereinbarung mit Hinweis auf einen in der Folge näher beschriebenen Stufenplan oder die enge Zusammenarbeit mit Beratungs- und Therapieeinrichtungen.
  3. Betriebsvereinbarung und Stufenplan
    Es wird empfohlen, eine Betriebsvereinbarung zum Thema „Suchtmittel am Arbeitsplatz“ zwischen Arbeitgebendem und Betriebsrat abzuschließen. Diese regelt die Vorgangsweise im Anlassfall sowie den Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung. Die Betriebsvereinbarung verweist idealerweise auf den Stufenplan. Der Vorteil des Stufenplanes liegt darin, dass nicht jeder Einzelfall neu zu regeln ist, sondern jeder Anlassfall gleich behandelt wird. Er beinhaltet die konkreten Gesprächsschritte zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, die im Unternehmen bei allen Anlassfällen erfolgen sollen. Der Einsatz des Stufenplanes beginnt immer bei Verstößen gegen Pflichten oder Störungen in Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol oder anderen Suchtmitteln am Arbeitsplatz. Der Stufenplan gliedert sich normalerweise in fünf Stufen in Abständen von ein bis zwei Monaten. Jeder Stufenplan muss dem jeweiligen Betrieb angepasst werden. Bei Klein- und Mittelbetrieben können auch weniger Gespräche in kürzeren Abständen ausreichend sein – ebenso wie ein kleinerer involvierter Personenkreis.

Die Umsetzung aller betrieblichen Maßnahmen sollte durch ein kontinuierliches Monitoring überprüft werden. Einige Zeit nach Durchführung des Programms erfolgt idealerweise eine erste Evaluierung und gegebenenfalls eine Anpassung des Programms und seiner Maßnahmen.

Das Institut für Suchtprävention der Sucht- und Drogenkoordination Wien vermittelt gerne Angebote und berät zum Thema betriebliche Suchtprävention sowie im Anlassfall zum Vorgehen im Unternehmen.

Literatur:

  • Badura, Bernhard et al. (Hg.): Fehlzeiten-Report 2013. Verdammt zum Erfolg – die süchtige Arbeitsgesellschaft? Berlin, Heidelberg: Springer-Verlag 2013.
  • BARMER GEK und Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (Hg.): Alkohol am Arbeitsplatz. Eine Praxishilfe für Führungskräfte. BARMER GEK 2010
  • Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (Hg.): Qualitätsstandards in der betrieblichen Suchtprävention und Suchthilfe. Ein Leitfaden für die Praxis. Hamm: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen 2011, 2. aktualisierte und ergänzte Auflage, S. 3, Institut für Höhere Studien: Volkswirtschaftliche Effekte der Alkoholkrankheit. Endergebnisse der Studie, APA-Meldung 25. Juli 2013
  • Institut für Suchtprävention der Sucht- und Drogenkoordination Wien (Hg.): Alkohol und andere Suchtmittel am Arbeitsplatz. Ein Leitfaden für Führungskräfte. Wien 2015.
  • Meyer, Markus/Mpairaktari, Paskalia et al.: Krankheitsbedingte Fehlzeiten in der deutschen Wirtschaft im Jahr 2012. In: Fehlzeiten-Report 2013.
  • Sucht- und Drogenkoordination Wien (2013): Wiener Sucht- und Drogenstrategie 2013.
  • Uhl, A., Bachmayer, S., Puhm A., Strizek J., Kobrna U. & Musalek, M.: Handbuch Alkohol – Österreich. Band 1: Formeln und Zahlen 2013, 5, vollständig überarbeitet Auflage. Wien: Bundesministerium für Gesundheit 2013.
  • Wienemann, Elisabeth: Vom Alkoholverbot zum Gesundheitsmanagement. Entwicklung der betrieblichen Suchtprävention von 1800 bis 2000. Stuttgart: ibidem-Verlag 2000.

Zusammenfassung

Fünf bis zehn Prozent aller Beschäftigten in österreichischen Unternehmen gelten als alkoholkrank oder konsumieren Alkohol in riskanter Form. Sie schädigen sich damit selbst und verursachen hohe Kosten für Gesundheitssystem und Betriebe. Das Institut für Suchtprävention der Sucht- und Drogenkoordination Wien verstärkt deshalb seine Aktivitäten im Bereich der Suchtprävention für Unternehmen.


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