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Ladungssicherung ist eine dringende Notwendigkeit und kein Luxus

LKW während der Fahrt
Fotolia/lassedesignen

Unabhängig davon, ob Gefahrgüter oder sonstige Güter befördert werden, ist Ladegut gemäß § 101 Kraftfahrgesetz beim Transport zu sichern. Auch beim „Vormerksystem – Maßnahmen gegen Risikolenker“ gemäß § 30a des Führerscheingesetzes stellt nicht entsprechend gesicherte Beladung eines Fahrzeuges eines jener Delikte dar, die eine Vormerkung im Führerscheinregister nach sich ziehen. Hieraus können sich für den Lenker unter Umstanden äußerst unangenehme Folgen – von der Nachschulung bis zum Führerscheinentzug – ergeben.

Ladungssicherung setzt tiefergehendes Wissen voraus

Die Möglichkeiten zur Ladungssicherung sowie die Verantwortung dafür werden unter anderem im AUVA-Merkblatt M 846, „Ladungssicherung im Straßenverkehr“, grundlegend beschrieben. Für Gefahrgutumschließungen und ihre speziellen Beschaffenheiten – insbesondere die Funktion der Verschlüsse und beispielsweise ihren mechanischen Schutz während des Transportvorganges – ist darüber hinaus teils tiefergehendes Wissen notwendig, über das auch die am Transportvorgang unmittelbar Beteiligten (Staplerfahrer, Belader, Logistiker, Lagermeister und Gefahrgutlenker) zu informieren sind bzw. das in Schulungen zu vermitteln ist.

Im ADR ist die Ladungssicherung für Gefahrgüter in Abschnitt 7.5.7, „Handhabung und Verstauung“, geregelt. Die Sicherung der Ladung gilt bei Beachtung der Norm EN 12195-1:2010 gemeinhin als erfüllt. Fahrzeuge müssen gegebenenfalls für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein.

Mangelnde Ladegutsicherung beginnt schon bei der Kommissionierung

Was aber den wenigsten bewusst ist: Mangelnde Ladegutsicherung bzw. quasi die „Verunmöglichung“ der Ladegutsicherung entsteht fast immer bei der Kommissionierung (!) der Gefahrgutwaren für die Kunden: In Logistikzentralen wird nämlich auf die optimale Verteilung pro Kunde gezielt und nicht auf die für den Formschluss notwendige Gefahrgutverpackungsgeometrie der baumustergeprüften Verpackung.

Dies ließe sich in der Praxis meistens recht leicht durch Kistensysteme definierter Abmessungssysteme, idealerweise in mehreren kompatiblen Größen, erfolgversprechend lösen. Ein Pfandsystem würde die wirtschaftliche Rentabilität garantieren, außerdem wären die Flächen der Kisten für die Aufnahme von Klebekennzeichnungen und Dokumentenbeigaben viel geeigneter als folierte Paletten.

Ganz wichtig für die Praxis im Transport(un)wesen: Kisten mit belastbarem Deckel. In der Praxis wird wild überstapelt, wird jeder Raum im Ladebereich genutzt – ohne Kenntnis des Absenders.

Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten und unverpackte gefährliche Gegenstande müssen so gesichert sein, dass eine Bewegung während der Beförderung, die zu einer Ausrichtungsänderung oder Beschädigung des Versandstücks führt – etwa bei einem Bremsmanöver –, verhindert wird. Werden gleichzeitig auch andere Güter (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert, so gilt es, alle Güter so zu sichern, dass das Austreten von Gefahrgut verhindert wird. Eine Bewegung von Versandstücken lässt sich durch das Auffüllen von Hohlräumen (z. B. mit Stauhölzern) oder durch Blockieren und Verspannen verhindern. Dabei ist darauf zu achten, dass Bänder oder Gurte nicht so überspannt werden, dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstückes kommt. Versandstücke dürfen nur gestapelt werden, wenn sie auf diesen Zweck ausgelegt sind. Besteht die Gefahr einer Beschädigung der unteren Versandstücke, so müssen tragende Hilfsmittel verwendet werden. Während des Be- und Entladens haben Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen Beschädigung geschützt zu werden.

Beispiele gefährlicher Situationen:

  • Verletzung von Versandstücken mit der Staplergabel
  • Beschädigung durch aus Paletten herausstehende Nägel
  • Beschädigung von Versandstücken beim Ziehen über den Boden

Wer kontrolliert die Verpackung?

Grob unterschätzt wird bei der Kommissionierung die Tatsache, dass die Verpackungselemente die Achillesferse jeder Umschließung, insbesondere im Gefahrgut, darstellen. Nicht nur fehlende oder beschädigte Verschlusselemente (Hähne, Dichtungen, Kappen, Splinten) bilden hier ein Risiko, sondern auch der Materialzustand bzw. die geometrische Form der zumeist Mehrweggebinde. Vor allem Metallgebinde weisen oft erstaunliche Korrosionsschäden auf; aber auch Kunststoffgebinde haben wegen falscher bzw. ungeeigneter Ladehilfsmittel (Zurrgurte, Spreizhölzer, Klemmbalken etc.) oder schlicht mangels jeglicher Ladegutsicherung (z. B. des Öfteren Leergebinde in „loser Schüttung“) beachtliche Schäden. Diese solcherart verpackten Gefahrgüter hätten zumeist so nicht befüllt werden dürfen. Das heißt: Der Befüller – in vielen Fällen ist er ident mit dem Hersteller – und Absender des Gefahrguts respektive auch Auftraggeber des Beförderers – dessen, der also den Transportvorgang durchführt und für die Ladegutsicherung verantwortlich zeichnet – ist ganz vehement für Unzulänglichkeiten defekter Gefahrgutverpackung, die niemals zum Versand hätte kommen dürfen, verantwortlich zu machen.

In der Praxis sind Kleintransporteure mit der fachlichen Begutachtung mangels Wissens oft überfordert. Wird dann noch unter Zeitdruck kommissioniert und geladen, fehlt oft jegliche Ladegutsicherung! „Sammeln“ sich diesbezüglich jedoch Delikte an, kann dies rasch sogar zum Entzug der Konzession führen: Der Transportunternehmer muss seine Zuverlässigkeit nachweisen – er hat glaubhaft darzustellen, dass das Vertrauen in ihn gerechtfertigt ist!

Sorgsamer Umgang mit Herz, Hirn und Hausverstand gefragt

Die jeweiligen Landesregierungen überwachen Konzessionen und beobachten das „Sammeln“ von Verwaltungstrafen.

Dies wiederum ist keine sehr gute „Idee“ für Wirtschaftlichkeit! In Zusammenhang mit Ladegutsicherungsdelikten lassen sich folgende Schwerpunkte erkennen:

  • Verkehrstauglichkeit der Fahrzeuge
  • ungeeignetes Fahrzeug, fehlende Anschlagpunkte, mangelnde oder fehlende Ausrüstung
  • defekte Verpackungen
  • unförmig kommissionierte Ware
  • fehlende oder defekte Verschlüsse

Oft wird in der Praxis dem ungeschulten Beförderer quasi als „trojanisches Pferd“ Gefahrgut mitgegeben: „Mach es einfach, aber halt es unter der Plane“!

Folgende wichtige Praxisempfehlung gilt es für „schnelle, dringende, eilige … Sendungen, Packerln, ,Mitnahmen‘“ etc. zu berücksichtigen: Im Falle keines Gefahrgutes bzw. wenn kein Gefahrgut erwünscht ist, fügen Sie spätestens bei Warenübernahme (!) folgenden Satz in den Begleit- bzw. Lieferpapieren ein: „Der guten Ordnung halber halten wir (als Auftragnehmer) fest, dass die übergebene Ware ordnungsgemäß verpackt ist und kein Gefahrgut enthält.“

Werden Kunststoff-/Wickelfolien als Umschließungs- bzw. Fixierungsmittel auf den Paletten verwendet, muss die (Holz-)Palette mit dem Gefahrgut unbedingt mitfoliert werden, da ansonsten beim ersten Bremsvorgang die so gebündelte Ware von der Palette „wandert“. Als grobe „Faustregel“ gilt hier zumindest eine vierfache Folierungslage – das ist jedoch keine Maßnahme der Ladegutsicherung, sondern eine der Packstückfixierung!

Gerne wird bei der Kommissionierung von Gefahrgutware auf die Sichtbarkeit der Gefahrgutkennzeichnung entweder vergessen oder diese absichtlich so positioniert, dass sie unsichtbar, zumindest schlecht oder gar nicht erkennbar ist. Daraus resultierende Umpackvorgänge an Umschlagspunkten können nicht nur teuer werden, sondern auch zu einer Beschädigung der Gefahrgutware und/oder der Verpackung führen. Sie sind bei der Primärabfertigung jedenfalls zu vermeiden!

Was leider den meisten Ausführenden, aber auch den Verantwortlichen in der Logistikkette nicht bewusst ist: Neben der profanen Masse bzw. dem Gewicht des transportierten Gefahrguts kommt im Schadensfall das chemische „Potenzial“ der Gefahrgüter zum Tragen, das in der Regel zu einer auch wirtschaftlich existenzbedrohenden Komponente wird, wenn man an die Beseitigung von Umweltschäden denkt. Sorgsamer Umgang mit Herz, Hirn und Hausverstand – will heißen: mit effizienten, kurzen Checklisten und optischer Kontrolle nach der OMI-Regel (dann, wenn auch die eigene Großmutter trotz Fachunkenntnis von einer bzw. keiner Gefahrenlage ausgegangen wäre!) – sorgt für einen hoffentlich sicheren Transport der Gefahrgüter!

„Hitliste“ der Ladungssicherungsfehler im Gefahrgut

Ungeeignetes Gebinde: korrodiert, Verschluss fehlerhaft, kaputt, ungeschützt, Dellen, Entfärbungen (Kunststoff!), Metallnähte etc.

  • FEHLER beim Befüller: Hersteller? Absender? Auftraggeber des Transportes?

Kommissionierfehler: unmöglicher Formschluss!

  • FEHLER beim Verpacker: Verlader? Absender?

Verstauung im Fahrzeug: falsches, ungeeignetes Fahrzeug

  • FEHLER beim Beförderer, unter Umständen auch beim Absender: keine Info-Weitergabe, was genau benötigt wird!

Keine Ladegutsicherung hinsichtlich Formschluss:

  • FEHLER beim Beförderer, Lenker!

Keine Ladegutsicherung hinsichtlich Kraftschluss:

  • FEHLER beim Beförderer, Lenker!

Optische Endkontrolle versagt:

  • FEHLER beim Verlader (Absender), Lenker (Beförderer)

Zusammenfassung

Im Gefahrgutbereich können zahlreiche Fehler bei der Ladungssicherung passieren. Der Autor gibt eine Reihe von Tipps und praktischen Ratschlägen, wie sich diese verhindern lassen.


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