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Absturzsicherungen

Planung von Absturzsicherungen

Im ersten Teil dieses Artikels in Ausgabe 1/2023 von SICHERE ARBEIT ging es um die häufigsten Ursachen für Arbeitsunfälle und die zahlreichen Absturzgefahren. Der folgende Teil 2 befasst sich mit der genauen Planung von Absturzsicherungen. Technische Schutzmaßnahmen und die Einhaltung normativer Anforderungen sind dabei unumgänglich. Die AUVA stellt Unternehmen geeignete Planungsunterlagen für die Planung von Absturzsicherungen zur Verfügung.

Absturzsicherungen
© R.Reichhart/AUVA

Die Planung von Absturzsicherungen müssen Arbeitgeber:innen auf Basis der Evaluierung vornehmen – dabei haben kollektive Schutzmaßnahmen stets Vorrang vor persönlichen. Nur wenn eine technische Maßnahme, wie zum Beispiel ein Gerüst, begründet nicht umsetzbar ist, darf stattdessen persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) verwendet werden. Für den richtigen Einsatz von PSAgA reicht es nicht aus, Beschäftigte anzuweisen, sich „einfach anzuhängen“. Leider fehlt sowohl auf Arbeitgeber:innen- als auch Arbeitnehmer:innenseite oftmals das Wissen um die Komplexität unterschiedlicher Varianten von PSAgA. Dieser Beitrag soll einen Überblick bieten und damit die Planung geeigneter Absturzsicherungen erleichtern.

Rückhalte- vs. Auffangsysteme

Grundsätzlich gibt es zwei unterschiedliche Systeme von PSAgA: Rückhaltesysteme (Haltesysteme) und Auffangsysteme. Auffangsysteme besitzen ein dämpfendes Element, das im Fall eines Absturzes unbedingt wirksam sein muss. Dieser Bandfalldämpfer ist die „Lebensversicherung“, da er die Krafteinwirkung auf den Körper bei einem Absturz auf unter 6 kN (ca. 600 kg) begrenzt. Rückhaltesysteme hingegen verhindern einen Absturz, daher ist auch kein Bandfalldämpfer erforderlich. Ein Rückhaltesystem (Haltesystem) besteht aus einer Anschlageinrichtung, einem Verbindungsmittel und einer Körperhaltevorrichtung (Hüft- bzw. Bauchgurt oder Auffanggurt). Ein Auffangsystem hingegen besteht aus einer Anschlageinrichtung, einem Verbindungsmittel mit einer maximalen Länge von 2 m, einem Bandfalldämpfer und einer Körperhaltevorrichtung (Auffanggurt).

Sicherheitsausstattungen auf Dächern

Aufgrund dieser unterschiedlichen Voraussetzungen müssen Arbeitgeber:innen im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung und -bewertung im Sinne der Verordnung persönlicher Schutzausrüstung (PSA-V) ein geeignetes Schutzkonzept für das Arbeiten in der Höhe ausarbeiten. Zu Beginn muss die Frage beantwortet werden, welche Teile eines Daches überhaupt begangen werden müssen. Für den Fall, dass das gesamte Dach zu begehen ist, sind geeignete Anschlageinrichtungen zu planen. Dafür gibt es eine entsprechende nationale Norm ÖNORM B 3417:2016-06-15 (Planung und Ausführung von Sicherheitsausstattungen auf Dächern). Auf diese Norm referenzieren auch häufig Behörden in Bescheiden. Sie unterstützt bei der Planung der geeigneten Anschlageinrichtung, denn ihr Inhalt regelt die Planung und Ausführung von ständigen Sicherheitsausstattungen auf Dächern sowie die Planung von temporären Maßnahmen bei späteren Arbeiten auf Dächern. Die Norm unterscheidet vier Ausstattungsklassen, die beschreiben, in welchem Ausmaß ein Dach von wem begangen werden darf und wie die dementsprechenden Schutzmaßnahmen gestaltet sein müssen. 

Ausstattungsklasse 1 

Wird ein Dach von Personen begangen, die im Umgang mit und der Herstellung temporärer Absturzsicherungen und Anseilschutz geschult sind, wie z. B. Dachdecker:in, Spengler:in, Zimmerleute, Stahlbauer:in etc., dann ist das Dach entsprechend den Bestimmungen für die Ausstattungsklasse 1 aus der ÖNORM B 3417:2016-06-15 zu sichern. In diesem Fall sind Anschlageinrichtungen als Einzelanschlagpunkte vorzusehen. Wenn es sich um eine einfache Montagemöglichkeit handelt, dann sind diese auch temporär zulässig. Weiters sind die in der Ebene der Dacheindeckung verlegten Belichtungselemente gegen Durchsturz zu sichern (z. B. Kunststoff-Lichtwellplatten, die Elemente sind aufgrund von Verschmutzung, Schnee und dergleichen oft nicht oder schwer erkennbar). Darüber hinaus ist der Zugang zur Dachfläche entweder über einen fest verlegten Dachaufstieg oder durch das Gebäude (z. B. innen oder außen liegende Treppe, Leiter mit Rückenschutz bzw. Steigschutz) vorzunehmen und zu planen. Bei einer Absturzhöhe von bis zu 5 m ist die Verwendung von Anlegeleitern ohne Zusatzmaßnahmen zulässig und somit möglich. Dabei muss beachtet werden, dass die Anlegeleiter 1 m über die Dachkante hinausragt. 

Solar panel technician with drill installing solar panels on house roof on a sunny day.
Bei der Montage von Photovoltaikanlagen werden die Risiken der Arbeit auf dem Dach oft unterschätzt. Lesen Sie mehr über die Risiken und Folgen von Unfällen im Artikel auf Seite 26. © Adobe Stock

Ausstattungsklasse 2

Wird ein Dach von Personen in „atypischen Dachberufen“ begangen, so ist das Dach gemäß ÖNORM B 3417:2016-06-15, Ausstattungsklasse 2 zu sichern. Zu den atypischen Dachberufen zählen Personenkreise, die im Umgang mit Anseilschutz geschult sind, wie z. B. Lüftungstechniker:innen, Gärtner:innen, Anlagenbauer:innen, Installateure:Installateurinnen, Rauchfangkehrer:innen etc.

Für die Ausstattungsklasse 2 sind Anschlageinrichtungen mit horizontalen Führungen (z. B. Seilsicherungssysteme, Schienen) als Sicherung gegen Absturz umzusetzen, die gegebenenfalls durch Anschlageinrichtungen mit Einzelanschlagpunkten ergänzt werden müssen. Darüber hinaus sind Belichtungselemente generell durchsturzsicher auszuführen. Der Zugang zur Dachfläche ist über einen fest verlegten Dachaufstieg oder durch das Gebäude (z. B. innen oder außen liegende Treppe, Leiter mit Rückenschutz bzw. Steigschutz) vorzunehmen. Bis zu einer Absturzhöhe von 5 m ist die Verwendung von Anlegeleitern ohne Zusatzmaßnahmen zulässig. Dabei ist zu beachten, dass die Anlegeleiter 1 m über die Dachkante hinausragt.  

Ausstattungsklasse 3

Wenn auch private Nutzer:innen auf das Dach müssen, dann sind Maßnahmen zur Erreichung der Ausstattungsklasse 3 zu setzen. Denn dieser Personenkreis – z. B. Eigentümer:innen, Mieter:innen, Hauspersonal – ist im Umgang mit Anseilschutz nicht geschult.

Daher sind an den Absturzkanten Verkehrswege und Arbeitsplätze mit kollektiven Schutzeinrichtungen vorzusehen und diese auszustatten. Der Seitenschutz bzw. das Geländer muss entsprechend der ÖNORM EN 13374:2022-03-01 (Temporäre Seitenschutzsysteme – Produktfestlegungen – Prüfverfahren) mit einer Höhe von mindestens 1 m ausgeführt sein. Die Dachbereiche mit niedrigerer Ausstattungsklasse sind dauerhaft und deutlich sichtbar abzugrenzen. Dabei ist der Zugang zur Dachfläche über fest verlegte Dachaufstiege oder durch das Gebäude (z. B. innen oder außen liegende Treppe, Leiter mit Rückenschutz bzw. Steigschutz) zu gewährleisten. Bis zu einer Absturzhöhe von 5 m ist die Verwendung von Anlegeleitern ohne Zusatzmaßnahmen zulässig. Die Anlegeleiter darf maximal 1 m über die Dachkante hinausragen. 

Ausstattungsklasse 4

Für den Fall, dass öffentlicher Personenverkehr gegeben ist und sich jede:r auf dem Dach befinden kann, wie es z. B. bei Spielplätzen auf Tiefgaragen oder bei allgemein zugänglichen Dachterrassen der Fall ist, dann sind die Verkehrswege und Arbeitsplätze entsprechend den Bauvorschriften auszuführen.

Abb. 1: Bei Absturzgefahren am Zugang von außen ist ein kollektiver Absturzschutz (z. B. Rückenschutz und/oder Geländer) vorzusehen.
Abb. 1: Bei Absturzgefahren am Zugang von außen ist ein kollektiver Absturzschutz (z. B. Rückenschutz und/oder Geländer) vorzusehen. Quelle: AUVA-Broschüre (Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächer)
Abb. 2: Beispielhafte Gestaltung von Anschlageinrichtungen auf dem Dach
Abb. 2: Beispielhafte Gestaltung von Anschlageinrichtungen auf dem Dach Quelle: AUVA-Broschüre (Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern)

Planung von Absturzsicherungen

Hilfestellungen für die Planung von Absturzsicherungen bietet die Planungsunterlage der AUVA (Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern). Die Broschüre zeigt Dächer, die mit geeigneten Anschlageinrichtungen ausgeführt sind. Grundsätzlich ist zu beachten, dass sich 2 m vom Dachrand entfernt der besondere Gefahrenbereich befindet. Wichtig ist, dass auch der Zugang auf das Dach sicher erfolgen muss. Rückhaltebereiche (in Abb. 1 in oranger Farbe dargestellt) sollten im Vergleich zu den Auffangbereichen (in roter Farbe dargestellt) stets überwiegen, denn in einem Rückhaltebereich kann kein Absturz passieren. 

Bei der Evaluierung von Absturzsicherungen muss stets beachtet werden, dass kollektive Schutzmaßnahmen vor persönlichen Vorrang haben. Arbeitgeber:innen müssen, wenn keine kollektiven Maßnahmen gesetzt werden können, dies auch in den Evaluierungsunterlagen begründet ausführen, außer es wird im Gesetz darauf hingewiesen, dass persönliche Maßnahmen statt kollektiver Schutzmaßnahmen eingesetzt werden können. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn kollektive Maßnahmen, wie das Aufstellen eines Gerüstes, unwirtschaftlich wären. Unwirtschaftlich ist das Aufbauen eines Gerüstes nur dann, wenn die dadurch abzusichernde Tätigkeit nicht länger als einen Tag in Anspruch nehmen würde. Das Gesetz erlaubt in diesen Fällen gemäß den Ausführungen in § 87 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), dass persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz anstelle von technischen, kollektiven Schutzmaßnahmen verwendet werden kann. 

Persönliche Schutz-ausrüstung gegen Absturz

Zur persönlichen Schutzausrüstunggegen Absturz (PSAgA) gehören Rückhaltesysteme, Arbeitsplatzpositionierungssysteme, Systeme für seilunterstütztes Arbeiten, Auffangsysteme und Rettungssysteme. Erstere halten den:die Benutzer:in davon ab, Bereiche mit Absturzgefahr zu erreichen. Sie werden z. B. auf Arbeitsbühnen verwendet, wo ein Herausfallen durch ein kurzes Verbindungsmittel verhindert wird. Bei Arbeitsplatzpositionierungssystemen handelt es sich um Vorrichtungen zum Hineinlehnen oder -hängen, die das Einnehmen einer Arbeitsposition erlauben und den Absturz verhindern. Sie werden z. B. bei Arbeiten auf Kränen, Stahlkonstruktionen oder Türmen, Hochspannungsmasten und beim Besteigen von Holzmasten (nur in Kombination mit Steigeisen) verwendet. Arbeitsplatzpositionierungssysteme müssen immer in Kombination mit einem Auffangsystem verwendet werden. Auffangsysteme verhindern den Absturz per se nicht, fangen jedoch auf und reduzieren den Fangstoß. Auffangsysteme mit mitlaufendem Auffanggerät an beweglicher Führung werden überall dort eingesetzt, wo ein größerer Bewegungsradius erforderlich ist. Dabei ist es wichtig, dass das Seil stets straff gehalten wird. Es dürfen nur geprüfte Auffangsysteme (Auffanggerät mit Führungsseil) verwendet werden. Ein Bandfalldämpfer ist immer notwendig. 

Verpflichtende Schutzmaßnahmen und Evaluierung

Arbeitgeber:innen müssen dafür sorgen, dass geeignete Anschlageinrichtungen auf einem Dach vorhanden sind. Diese Anschlageinrichtungen unterliegen normativen Anforderungen (EN 795:2012-10-15). Neben der Planung von geeigneten Anschlageinrichtungen ist auch der sichere Zugang auf Dächer zu gewährleisten. Beschäftigten am Ort der Gefahr muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zur Verfügung gestellt werden, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Bewertung der PSAgA ist der wichtige Schritt zwischen der Arbeitsplatzevaluierung (Gefahren und Belastungen) und der Auswahl bzw. Übergabe der PSAgA an die Beschäftigten. Die Bewertung kann als erweiterter Soll-Ist-Vergleich angesehen werden. Im „Soll“ sind alle Gefahren im engeren Sinn (z. B. Gefahr einer Verletzung, Überschreitung eines Grenzwertes, einer Exposition) enthalten, gegen die die PSAgA schützen soll, aber auch die Belastungen und Beanspruchungen, die am Einsatzort vorherrschen (z. B. Arbeitsschwere, klimatische Bedingungen) oder auch von der PSAgA hervorgerufen werden können (eingeschränkte Beweglichkeit, eingeschränkte Wahrnehmung von Gefahren, erhöhte körperliche Beanspruchung). Das „Ist“ sind die spezifischen Leistungsmerkmale und Eigenschaften der PSAgA. 

Abschließend ist festzuhalten, dass die Planung von Absturzsicherungen eine durchwegs anspruchsvolle Tätigkeit ist, für die man im Zweifelsfall Fachleute heranziehen sollte. 

Zusammenfassung

Bei der Ausführung von Absturzsicherungen sind besondere Sorgfalt und eine ausreichende Planung erforderlich. In diesem Bereich sollten sich Arbeitgebende entsprechender Fachleute zur Unterstützung bedienen. Die AUVA stellt Unternehmen dafür geeignete Planungsunterlagen zur Verfügung und zeigt praktische Lösungen sowie Schutzmaßnahmen auf. 


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