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Strahlenschutz

Radonschutz – gänzlich neu geregelt in der ­neuen Radonschutz­verordnung

Mit der am 10. 11. 2020 erlassenen Radonschutzverordnung [RnV] ist das neue Strahlenschutzgesetz in Österreich komplettiert. Ziel der RnV ist es, Personen sowohl an Arbeitsplätzen als auch in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden durch die von Radon ausgehenden Gefahren zu schützen.

Optische Darstellung des chemischen Elements Radon – abgekürzt Rn – mit der Ordnungszahl 86 im Periodensystem und einem Atomgewicht von 222,017.
©Francesco Scatena - stock.adobe.com

Radon ist ein farb- und geruchloses Gas aus der Uran-Radium-Zerfallsreihe, das in der Erde gebildet wird und selbst wiederum in Folgeprodukte radioaktiv zerfällt. Da gasförmig, tritt es aus der Erdkruste in die Luft aus und mischt sich mit dieser. In freier Natur stellt dies weiters kein Problem dar, da sich Radon in der Luft rasch verdünnt. Es sammelt sich aber in geschlossenen Räumen wie Kellern, Erdgeschossen, unterirdischen Minen usw. Weitere Quellen, wenn auch von geringerer Bedeutung, können aus Brunnen gewonnenes Wasser und Baumaterialien sein. Die Messung und Beurteilung im Strahlenschutz stellt auf die Aktivitätskonzentration von Radon in der Luft ab. Deren Einheit ist Bq/m³ (Becquerel pro Kubikmeter). Gemeint ist damit die Anzahl der radioaktiven Zerfälle in einem Kubikmeter Luft pro Sekunde.

Die Radonkonzentration in Innenräumen hängt von der Bauweise des Gebäudes sowie dem Lüftungsverhalten ab. Sie schwankt außerdem erheblich mit der Jahres- und Tageszeit. Aussagekräftige Daten können daher nur mit Langzeitmessungen gewonnen werden.

Warum muss man sich vor Radon schützen?

Die Strahlenbelastung durch Radon macht mit 1,5 mSv (Milli­sievert) pro Jahr im Durchschnitt der Bevölkerung etwas mehr als die Hälfte der natürlichen Strahlenexposition von 2,8 mSv aus. Millisievert ist die Einheit der effektiven Dosis. Sie bildet die biologisch bewertete Strahleneinwirkung auf den gesamten Körper unabhängig von der Strahlenart ab.  Radon und seine Folgeprodukte werden in die Lunge eingeatmet. Daher besteht bei höheren Radonkonzentrationen ein Risiko für Lungenkrebs. Man schätzt derzeit das relative Risiko, durch Radon an Lungenkrebs zu erkranken, auf 16 % je 100 Bq/m³.

Was verlangt die RnV von den Betrieben?

Die RnV definiert einen Referenzwert der Aktivitätskonzentration von Radon an Arbeitsplätzen und in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden von 300 Bq/m³ im Jahresmittel. Dieser soll so weit wie möglich unterschritten werden. Grundsätzlich müssen Betriebe, die von den Bestimmungen der RnV betroffen sind, eine Ermittlung der Aktivitätskonzentration am Arbeitsplatz durch eine hierfür ermächtigte Überwachungsstelle durchführen lassen. Bei Überschreitung des Referenzwertes sind Optimierungsmaßnahmen umzusetzen, damit die Aktivitätskonzentration unter den Referenzwert sinkt. Kann der Referenzwert nach Ausschöpfung sämtlicher Maßnahmen gemäß dem ALARA-Prinzip (ALARA: as low as reasonably achievable – so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar) noch immer nicht unterschritten werden, muss eine Dosisabschätzung durch eine ermächtigte Überwachungsstelle durchgeführt werden. Liegt die Dosis für alle betroffenen Arbeitskräfte unter 6 mSv pro Jahr, sind die Arbeitskräfte nachweislich darüber zu informieren und Aufzeichnungen zu führen. Wird aber eine Dosis von 6 mSv pro Jahr für eine oder mehrere Arbeitskräfte überschritten, so wird eine Reihe von weiteren Maßnahmen notwendig: die Beiziehung von Radonschutzbeauftragten, die Veranlassung einer laufenden Dosisermittlung durch eine ermächtigte Überwachungsstelle, die Unterweisung der Arbeitskräfte sowie die Erarbeitung und Umsetzung von organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Radonexposition.

Betriebe, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen, müssen die Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Radon am Arbeitsplatz innerhalb von sechs Monaten nach Betriebsgründung beauftragen. Für Betriebe in Radonschutzgebieten (siehe Abschnitt „Betriebe in Radonschutzgebieten“), die Arbeitsplätze in Kellergeschoßen oder Erdgeschoßen haben, ist die Ermittlung der Aktivitätskonzentration am Arbeitsplatz spätestens bis zum 1. 8. 2022 zu beauftragen.

Welche Betriebe sind insbesondere von der RnV betroffen?

Die RnV nennt 4 Kategorien von Betrieben sowie geografische Gebiete, für die bzw. in denen eine Messverpflichtung bezüglich Radon und gegebenenfalls Maßnahmen gilt.

Betriebskategorien

Arbeitsplätze folgender Betriebskategorien sind betroffen. Dabei gibt es aber auch Ausnahmegründe:

  1. Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann.
    Ausnahme 1: Die abgegebene Wassermenge überschreitet nicht den Wert von zehn Kubikmeter pro Tag.
    Ausnahme 2: Keine Arbeitskraft befindet sich mehr als 50 Stunden pro Jahr in den Anlagenteilen, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft entweichen kann.
  2. Untertägige Arbeitsbereiche in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen
    Ausnahme 1: künstliche Bewetterung nach dem Stand der Technik oder aufgrund rechtlicher Vorgaben
    Ausnahme 2: natürliche Bewetterung nach dem Stand der Technik oder aufgrund rechtlicher Vorgaben, wenn sich Arbeitskräfte nicht mehr als 30 Stunden pro Jahr untertage aufhalten
  3. Schaubergwerke und -höhlen
    Ausnahme: wenn sich Arbeitskräfte nicht mehr als 30 Stunden pro Jahr an den Arbeitsplätzen aufhalten
  4. Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen
    Ausnahme: wenn sich Arbeitskräfte nicht mehr als 120 Stunden pro Jahr in Badekurbereichen mit Radonwässern aufhalten

Bei den oben genannten Betriebskategorien ist gemäß Abschnitt B, Anlage 3, RnV, eine Radonermittlung an jenen Arbeitsplätzen erforderlich, bei denen eine erhöhte Radonkonzentration zu erwarten ist. Der Messzeitraum beträgt mindestens zwei Monate. Dabei werden ein Sommerhalbjahr und ein Winterhalbjahr in den Grenzen von 15. April / 15. Oktober definiert. Bei untertägigen Arbeitsbereichen sowie Schaubergwerken und -höhlen hat aufgrund des Grubenwetters die Messung im Sommerhalbjahr zu erfolgen, bei Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen hingegen im Winterhalbjahr.

Betriebe in Radonschutzgebieten

Betriebe mit Arbeitsplätzen in Kellergeschoßen oder Erdgeschoßen, die in Gemeinden liegen, die als Radonschutzgebiete ausgewiesen sind, müssen ebenso eine Radonermittlung durchführen lassen. Die Gemeinden, welche Radonschutzgebiete sind, sind in der Anlage 1, Abschnitt A der RnV namentlich aufgelistet sowie unter [RSG-RVG] online abzurufen (siehe Abbildung 1).

Unter bestimmten Bedingungen sind Arbeitsplätze von der Messverpflichtung ausgenommen. Allerdings muss die für den Radonschutz verantwortliche Person den Ausnahmegrund samt Standort der zuständigen Behörde melden. Als Ausnahmegründe gelten:

  1. An den betroffenen Arbeitsplätzen sind keine Arbeitskräfte beschäftigt.
  2. An den betroffenen Arbeitsplätzen halten sich Arbeitskräfte nicht mehr als zehn Stunden pro Woche auf. Es gilt das Jahresmittel.
  3. Die Arbeitsplätze befinden sich in Privathaushalten (z. B. bei Pflegekräften).
  4. Sämtliche erdberührten Bauteile und Bauteilübergänge des Gebäudes sowie Durchführungen und Durchbrüche an diesen sind gegen drückendes Wasser ausgeführt.
  5. Eine Radondrainage nach dem Stand der Technik ist vorhanden und wirkt im gesamten Gebäude.
  6. Die Arbeitsplätze sind durch ein dauerhaft zwangsdurchlüftetes Geschoß vom Untergrund getrennt (z. B. durch eine Tiefgarage).

In den letzten drei Fällen (4.–6.) muss im Falle des Vorhandenseins einer lüftungstechnischen Anlage diese dem Stand der Technik entsprechen. Andernfalls wird der Ausnahmegrund nichtig. Bei den Betrieben in Radonschutzgebieten ist gemäß Abschnitt A, Anlage 3, RnV, eine Radonermittlung an Arbeitsplätzen in Keller- und Erdgeschoßen erforderlich. Befinden sich diese Arbeitsplätze in einem Raum mit weniger als 150 m2 Fläche, so ist die Ermittlung der Aktivitätskonzentration an einem dieser Arbeitsplätze ausreichend und aussagekräftig für alle Arbeitsplätze dieses Raums.

Ziel der RnV ist es, die Gesundheit der Arbeitskräfte nachhaltig zu schützen.

Emmerich Kitz

Als Erdgeschoß gilt jenes Geschoß, das zu mehr als der Hälfte aus dem anschließenden Gelände ragt. Hierfür wird die äußere Begrenzungsfläche in Summe herangezogen, also die Mantelfläche des Geschoßes. Kellergeschoße sind dementsprechend darunter. Der Messzeitraum beträgt mindestens sechs Monate. Von diesen sechs Monaten muss mindestens die Hälfte der Messzeit im Winterhalbjahr (Definition wie oben) erfolgen.

Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Radon

Als Messwert für den Arbeitsplatz gilt die mittlere Aktivitätskonzentration über die gesamte Messdauer an einem Messpunkt. Wenn die Messwerte zeitaufgelöst erfasst werden, ist es zulässig, nur die Aktivitätskonzentration während der Arbeitszeit zur Mittelung heranzuziehen. Etwaige Messunsicherheiten bleiben für den Vergleich mit dem Referenzwert unberücksichtigt. Wenn Maßnahmen zur Verringerung der Aktivitätskonzentration durchgeführt wurden, müssen nur mehr jene Arbeitsplätze neu gemessen werden, die über dem Referenzwert lagen, wenn die Optimierungsmaßnahmen nicht zu einer Erhöhung andernorts geführt haben. Sämtliche Mess­tätigkeiten, also Ermittlung der Aktivitätskonzentration, Dosisabschätzung und laufende Dosisermittlung dürfen nur von einer ermächtigten Überwachungsstelle durchgeführt werden. Die Ermächtigung wird vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie [BMK] ausgesprochen. Eine Liste der aktuell ermächtigten Überwachungsstellen findet sich ebenso unter [BMK].

Österreichkarte mit eingezeichneten Radon-Schutzgebieten und Radonvorsorgegebieten, wie im Text erläutert.
Abbildung 1: Radonschutz- und -vorsorgegebiete Quelle: Emmerich Kitz

Betriebe in Radonvorsorgegebieten

Neben den Radonschutzgebieten, die eine Ermittlungspflicht der Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Keller- und Erdgeschoßen erforderlich machen, werden weite Teile Österreichs als Radonvorsorgegebiete ausgewiesen. Radonvorsorgegebiete sind all jene Gemeinden, die in Abschnitt B, Anlage 1, RnV genannt sind. Die Definition erfolgt dabei zumeist über Ausnahmen auf Bezirksebene. Daher kann man kurz zusammengefasst sagen, dass ganz Österreich mit Ausnahme der Stadt Wien und der Bezirke Güssing, Jennersdorf, Neusiedl am See, Oberwart, Bruck an der Leitha, Ried im Innkreis, Südoststeiermark, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch Radonvorsorgegebiet ist. In Radonvorsorgegebieten ist bereits bei neu zu errichtenden Gebäuden mit Aufenthaltsräumen auf den erforderlichen Radonschutz zu achten. Details hierzu wurden bzw. werden von den für das Bauwesen zuständigen Behörden der Länder ausgearbeitet. Die OIB-Richtlinie 3 [OIB3] nennt hier ebenso den Referenzwert einer Radonaktivitätskonzentration von 300 Bq/m³ als Schutzziel in Aufenthaltsräumen. Dies gilt auch für Neu- und Zubauten von Betrieben und ebenso bei privaten Räumlichkeiten. Betriebe müssen bei Neu- und Zubauten in Radonvorsorgegebieten den notwendigen Radonschutz bereits beim Bau berücksichtigen. Notwendig ist alles, was die Einhaltung des Referenzwertes sicherstellt. Details dazu bietet auch die Norm [ONS5280-2], die alsbald in einer Neufassung erscheinen wird.

Fazit

Bei den von der [RnV] erfassten Betrieben und Arbeitsplätzen ist durch eine Messung zu überprüfen, ob der Referenzwert von 300 Bq/m³ eingehalten wird. Wenn dies nicht der Fall ist, so ist mit vorrangig technischen/baulichen Maßnahmen eine Unterschreitung des Referenzwertes anzustreben. Ziel ist es, dass möglichst wenige Betriebe in das Regime einer periodischen Dosisabschätzung oder gar laufenden Dosisermittlung fallen und somit dem Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte nachhaltig gedient ist.

Literatur

  • [BMK] Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radonschutz am Arbeitsplatz, https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/strahlenschutz/radon/arbeitgeber/bedeutung.html
  • [OIB3] OIB-Richtlinie 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, https://www.oib.or.at/de/oib-richtlinien/richtlinien/2019/oib-richtlinie-3, April 2019
  • [ONS5280-2] ÖNORM S 5280-2, Radon – Teil 2: Bautechnische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden
  • [RnV] Radonschutzverordnung – RnV, BGBl. II, 470/2020, RIS – Radonschutzverordnung – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 16.02.2021 (bka.gv.at)
  • [RSG-RVG] Interaktive Karte zu Radonschutz- und Radonvorsorgegebieten: https://geogis.ages.at/GEOGIS_RADON.html

Zusammenfassung

Die neue Radonschutzverordnung komplettiert die Neuregelung des Strahlenschutzes in Österreich mit dem Ziel, Arbeitskräfte und Privatpersonen vor hohen Radonkonzentrationen – und damit einem erhöhten Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken – zu schützen.


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