Sicherheit und Prävention am Bau
Neue Regeln beim Umgang mit Asbest
Seit 31. 12. 2025 gelten neue Regelungen für den Umgang mit Asbest in der EU und somit in Österreich – unter anderem aufgrund der Novelle der Grenzwerteverordnung. Beispielsweise dürfen Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten nur mehr von gesetzlich „ermächtigten“ Arbeitgebern:Arbeitgeberinnen durchgeführt werden.
Asbest ist ein natürlich vorkommendes Mineral, das in vielen Gesteinen als Begleitmineral auftritt. Bis 1990 kam Asbest in Österreich vor allem in der Baubranche zur Anwendung – dann wurde sein Einsatz aufgrund der Risiken für Arbeitnehmer:innen verboten. Arbeiten zur Entfernung des Materials stellen häufig Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten dar. Schutzmaßnahmen sind erforderlich. Wesentliche Neuerungen im Umgang mit Asbest sind Ende 2025 in Kraft getreten. Sie basieren vor allem auf einer Verschärfung der Grenzwerteverordnung (GKV-Novelle 2025).
Was kann Asbest?
Asbest ist – je nach Art – hitzebeständig, unbrennbar, höchst beständig, schwer verwitterbar, elektrisch nichtleitend (isolierend), schlecht wärmeleitend, schlecht schallleitend, chemisch beständig, nicht reizend und nicht ätzend. Die Fasern weisen eine hohe Zugfestigkeit auf (bis zum 10-Fachen von Stahl bei gleichem Querschnitt, aber mit wesentlich geringerem Gewicht und dazu hitzebeständig bis ca. 1.000 Grad). Aufgrund dieser Eigenschaften wurde es jahrzehntelang vielen Materialien zugesetzt bzw. auch in Reinform verwendet.
Die Freisetzung von Asbestfasern macht das Material allerdings extrem gefährlich für Beschäftigte.
Anlage 1, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, abrufbar im RIS:
ris.bka.gv.at
Liste der Berufskrankheiten:
auva.at/auva-ihre-leistungen/leistungen-auf-einen-blick/versicherungsschutz/berufskrankheiten/
Was macht Asbest so gefährlich?
Aufgrund ihrer Beständigkeit und Gestalt (bestimmte Fasergeometrie, Verhältnis von Länge zu Dicke im Tausendstelmillimeterbereich) können Asbestfasern, die eingeatmet wurden, zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden führen. Nach einer Latenzzeit von 10 bis 40 Jahren kann es zu irreversiblen Verdichtungen des Lungengewebes (Asbestose) oder zur Entstehung von Lungenkrebs oder Pleuramesotheliomen kommen.
Welche asbestbezogenen Berufskrankheiten gibt es?
Bei beruflicher Exposition gegenüber Asbest können die Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt werden. Berufskrankheiten sind Schädigungen der Gesundheit durch eine berufliche Tätigkeit. Sie sind im Anhang (Anlage 1) zum ASVG als Liste angeführt.
Asbestbezogene Berufskrankheiten sind BK 1.3 (Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)), BK 7.1.1 (Bösartige Neubildungen des Rippenfells, des Herzbeutels und des Bauchfells durch Asbest), BK 7.1.2 (Bösartige Neubildungen der Lunge durch Asbest) sowie BK 7.5.2 (Bösartige Neubildungen des Kehlkopfes durch Asbest).
Jährlich werden ca. 130 asbestbedingte Berufskrankheitsfälle anerkannt.
Trotz des seit 1990 geltenden Asbestverbots ist, auch aufgrund der langen Latenzzeiten, noch kein deutlicher Rückgang der Fallzahlen zu verzeichnen.
Nähere Informationen dazu lesen Sie auch in der nächsten Ausgabe in unserer Artikelserie Berufskrankheiten.
Wo wurde Asbest verwendet?
Die ersten Anwendungen des Minerals sind aus dem 3. Jahrhundert vor Chr. überliefert. Im 19. Jahrhundert war die Anwendung besonders beliebt. Um 1900 wurde erstmalig die „Asbestose“, eine asbestbedingte Lungenerkrankung, beschrieben.
Das Asbestverbot in Österreich trat bis auf wenige Ausnahmen 1990 in Kraft (in der EU etwas später). Somit muss in allen Gebäuden, die vor 1990 erbaut wurden, mit Asbest gerechnet werden. Asbest kann in unzähligen Bauteilen und verarbeiteten Produkten enthalten sein. Einige Produkte, wie z. B. Wellasbestzement-Dachplatten durften allerdings noch bis 1. 4. 1993 erzeugt und verkauft werden, daher ist mit einem Einbau noch einige Monate (wenn nicht Jahre) nach 1993 zu rechnen.
Wegen der vielfältigen Verwendung von Asbest muss bei zahlreichen Arbeiten – wie Instandhaltungs-, Wartungs- oder Renovierungs- und Sanierungsarbeiten bis hin zum Abbruch einschließlich Entsorgung – mit dem Vorhandensein von Asbest gerechnet werden. Es wird noch Jahrzehnte dauern, bis alle Asbestprodukte aus Gebäuden entfernt sein werden.
Von großer Bedeutung sind daher ein geeignetes Risikomanagement, die Unterweisung der Beschäftigten sowie eine geeignete Verpackung der Asbestreste mit entsprechender Kennzeichnung sowie ihre fachgerechte Entsorgung.
Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?
In Österreich gelten im Hinblick auf Asbestarbeiten die allgemeinen Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), des Weiteren für die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) die Verordnung persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) und im Hinblick auf Grenzwerte und spezielle Regelungen für Asbest die Grenzwerteverordnung (4. Abschnitt, GKV). Mit der Novelle der GKV wurde unter anderem der Grenzwert (TRK-Wert) für Asbest von 100.000 Fasern pro m3 auf 10.000 Fasern pro m3 gesenkt.
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) sieht Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Asbestexposition vor. Die Kennzeichnungsverordnung (KennV) legt fest, wie Asbest am Arbeitsplatz zu kennzeichnen ist.
Als Stand der Technik kann z. B. die TRGS 519 (Technische Regel für Gefahrstoffe) aus Deutschland herangezogen werden.
Welche Asbestprodukte gibt es?
Grundsätzlich ist zwischen den „weniger“ gesundheitsgefährdenden festgebundenen Asbestprodukten (Dichte > 1.400 kg/m3 und < 15 Gewichtsprozent Asbest) und den schwachgebundenen Asbestprodukten (Dichte < 1.000 kg/ m3 und > 40 Gewichtsprozent Asbest) zu unterscheiden.
Die festgebundenen Asbestprodukte sind nur in unverwitterter und unbeschädigter Form „relativ“ ungefährlich, solange sie nicht bearbeitet werden. Zu diesen Produkten zählen Dachbedeckungen und Fassadenverkleidungen, die der Erosion unterliegen. In einigen Ländern geht man bei immer mehr Produkten vom Faserfreisetzungsvermögen aus.
Wer darf Asbest beseitigen?
Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen seit 31. 12. 2025 nur noch von ermächtigten Arbeitgebern:Arbeitgeberinnen durchgeführt werden. Arbeitgeber:innen gelten als ermächtigt, wenn sie in einer bestimmten Liste eingetragen sind, die beim Arbeitsinspektorat abrufbar ist. Dort finden sich auch diverse Hilfestellungen für Arbeitgeber:innen.
Asbest – Kein Thema der Vergangenheit
arbeitsinspektion.gv.at/Arbeitsstoffe
Info
Typische festgebundene Asbestprodukte:
Dach- und Fassadenbeläge, Lüftungskanäle, Rohrleitungen, Bremsbeläge, Dichtungs- und Glaserkitte, Fugenmassen, Anstrichmittel, Korrosions- und Bautenschutzlacke
Typische Weichasbestprodukte:
Ummantelungen von Bauteilen aus Stahl, Stahlbeton und Holz für den Brandschutz, Kabeldurchführungen, Brandschutzklappen, Heizkörperverkleidungen, Auskleidung von Nachtspeichergeräten
Links
Beispiele für Asbest in Gebäuden findet man im interaktiv gestalteten Asbesthaus der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) unter:
suva.ch/material/tools-tests/asbesthaus
Grenzwerteverordnung 2025 (GKV)
abrufbar unter ris.bka.gv.at
Informationen und Beratung zum Thema Asbest erhalten Sie hier:
- Arbeitsinspektion
arbeitsinspektion.gv.at/Service/Service-Angebot_der_Arbeitsinspektion.html - Österreichischen Staub-(Silikose-)Bekämpfungsstelle (ÖSBS)
auva.at/servicestellen/oesterreichische-staubbekaempfungsstelle-oesbs/
Publikationen zum Thema Arbeiten mit Asbest sind außerdem auf auva.at/publikationen zu finden.
Aktuelle AUVA-Seminare zum Thema sind auf auvkurs.at abrufbar.
Arbeitgeber:innen, die bis 31. 3. 2026 Unterlagen zur Eintragung übermittelt haben, dürfen auch ohne Eintrag in die Liste Asbestarbeiten durchführen. Arbeitgeber:innen, die das erst nach dem 1. 4. getan haben, müssen bis zum tatsächlichen Eintrag in die Liste warten. Zur Aufnahme in die Liste haben Arbeitgeber:innen generell acht Wochen vor dem erstmaligen Beginn der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten einen Nachweis für die Einhaltung geeigneter Maßnahmen zur Minimierung der Exposition von Arbeitnehmern:Abeitnehmerinnen unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 26 Abs. 2 Grenzwerteverordnung 2025 (GKV) vorzulegen.
Dieser Nachweis ist schriftlich zu übermitteln an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Abteilung VIII/A/1 – Bau und Bergwesen, Administration, Stubenring 1, 1010 Wien; oder per E-Mail an viiia1@sozialministerium.gv.at.
Welche Maßnahmen müssen bei Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gesetzt werden?
§ 27 GKV sieht vor, dass vor der Durchführung von Abbruch-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten die beteiligten Arbeitgeber:innen entsprechende Informationen bei den Eigentümern:Eigentümerinnen der betroffenen Räumlichkeiten, von anderen Arbeitgebern:Arbeitgeberinnen oder über andere Quellen wie einschlägige Verzeichnisse einholen und geeignete Vorkehrungen treffen müssen, um zu ermitteln, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sein könnten. Sind derartige Informationen nicht verfügbar, haben Arbeitgeber:innen zu veranlassen, dass eine fachkundige Person prüft, ob asbesthaltiges Material vorhanden ist, und vor Beginn der Arbeiten das Ergebnis dieser Prüfung einzuholen.
Für den Fall, dass Grenzwertüberschreitungen trotz Ausschöpfens aller Maßnahmen nicht vermeidbar sind, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen sowie Bereichskennzeichnungen zu setzen. Bei der Planung der Schutzmaßnahmen ist deren hierarchisches Verhältnis nach dem TOP-Prinzip (technisch – organisatorisch – persönlich) zu berücksichtigen.
Arbeitsplan: Vor Beginn von Abbrucharbeiten mit Asbest oder der Entfernung asbesthaltiger Materialien ist immer ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen, der dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen ist.
Meldung: Arbeitgeber:innen haben vor Beginn von Asbestarbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat über buak.at schriftlich eine Meldung zu machen.
Eine Ausnahme von der Asbest-Meldepflicht ist vorgesehen, wenn es sich um gelegentliche Arbeiten (2 Tage im Monat und max. 20 Tage pro Jahr) mit geringer Exposition (höchstens 10.000 Fasern pro m3) handelt.
Bei der Anwendung von Standardverfahren kann von einer Unterschreitung des Grenzwertes ausgegangen werden.
Unterweisung: Arbeitgeber:innen haben Arbeitnehmer:innen, die Asbeststaub oder Staub asbesthaltiger Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, unter anderem vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen über die sichere Durchführung von Asbestarbeiten nach § 14 ASchG zu unterweisen.
Messungen: § 24 GKV regelt Details zu Messungen der Asbestkonzentration.
Minimierung der Exposition: § 22a GKV verpflichtet Arbeitgeber:innen, dafür zu sorgen, dass bei Asbestarbeiten sämtliche Maßnahmen getroffen werden, um die Exposition gegenüber Asbest am Arbeitsplatz so gering wie möglich zu halten. Dazu zählen unter anderem die Auswahl von geeigneten Arbeitsverfahren, Reinigung und Wartung von Arbeitsbereichen und Arbeitsmitteln, Aufbewahrung und Reinigung der Arbeitskleidung, Lagerung und Kennzeichnung der Abfälle und geeignete Dekontaminierungsverfahren. ●
Zusammenfassung:
Seit Ende 2025 gelten neue Schutzregelungen beim Arbeiten mit Asbest. Unter anderem wird genau erhoben, wer Asbestsanierungsarbeiten durchführen darf. Zu den erforderlichen Maßnahmen zählen z. B. die Meldung über die Asbest-Baustelle, eine spezielle Schulung und Unterweisung der Beschäftigten und ein verpflichtend zu erstellender Arbeitsplan.