Gefahrgutlenker:in
Am Ende ist meist der:die Gefahrgutlenker:in schuld
Die Lenker:innen von Gefahrguttransporten müssen gut geschult sein. Kommt es zum Unfall, wird die Schuld oft bei ihnen gesucht – dabei gibt es im Vorfeld des Transports noch viele andere Beteiligte, die ebenso Verantwortung tragen. In der Praxis mangelt es häufig am notwendigen Wissen und auch an Kontrollmöglichkeiten.
Der Transport gefährlicher Güter ist ein nicht unwesentlicher Bereich der Transportwirtschaft. Unternehmen müssen hier mit besonderer Sorgfalt handeln. Alle an einer Gefahrguttransportkette Beteiligten müssen ihre Funktion und ihre Aufgaben kennen, und sich darüber hinaus auch ihrer Verantwortung bewusst sein.
Zudem unterliegt auch dieses Segment der Transportwirtschaft einem immensen Konkurrenzdruck innerhalb der europäischen Union. Neben wirtschaftlichen Herausforderungen muss auch eine ganze Reihe an gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden.
Dabei ist den Beteiligten nicht immer klar, welche Rolle sie in der Umsetzung dieser Vorschriften einnehmen. Die koordinative Umsetzung zwischen den Beteiligten lässt in der Praxis oft zu wünschen übrig.
Gefahrguttransport: Was zu beachten ist
Wer ist alles als Beteiligte:r anzusehen? Der Prozess ist vergleichbar mit der Aufgabe eines Briefes. Wenn jemand einen Brief schreibt, hat er:sie einen (Bedarfs-)Grund und ist demnach ein Auftraggeber*. Er:Sie sollte sich mit der Post, in diesem Fall der Beförderer, zu folgenden Belangen ins Einvernehmen setzen: Größe, Art bzw. Format der Sendung und deren Verpackung – hier zumeist ein Kuvert. Außerdem muss der Brief auch geschrieben werden, beim Gefahrguttransport kommt dieser Vorgang dem Beförderungspapier gleich. In der Folge wird der Brief transportiert und ausgetragen: Beförderung und Umschlag. Am Ende liest ihn der Empfänger und freut sich, dass alle in der vorangegangenen Kette auch an ihn gedacht haben. Der Empfänger entspricht in unserem Beispiel dem:der Kunden:Kundin.
Wir haben in diesem Vergleich bereits alle Haupt- und Hilfsbeteiligten erfasst: Auftraggeber, Verpacker oder Befüller, Beförderer sowie Entlader und Empfänger.
Diese Beteiligten werden im Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR i.d.g.F.) definiert, konkret im Kapitel 1.4. Dort sind auch ihre Detailaufgaben beschrieben. Bei diesen Funktionen in der Transportkette ist immer der Unternehmensbegriff anzuwenden, d. h., der:die Gefahrgutlenker:in als Beschäftigter:Beschäftigte des Beförderers ist zwar eine natürliche Person, als Beförderer gilt jedoch das Unternehmen, das transportieren lässt. Und auch scheinbar Unbeteiligte wie der:die Sekretär:in in der Auftragsannahme gelten schon als Beteiligte, da er:sie prüfen oder prüfen lassen sollte, ob ein bestimmter Transportvorgang unter Umständen dem Gefahrgutrecht unterliegt.
Das Kapitel 1.4 ist daher sehr stark mit dem Kapitel 1.3. des ADR i.d.g.F. verwoben, wo die Schulung der Mitarbeiter:innen bzw. der Beteiligten geregelt wird. Das Gefahrgutrecht ist dabei aber nicht allein zu betrachten, sondern wie ein Zahnrad in einer Pendeluhr z. B. mit dem Chemikaliengesetz, dem Sprengstoffgesetz oder Giftrecht sowie gelegentlich mit der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) und dem Abfallwirtschaftsgesetz vernetzt.
Insbesondere ist aber neben der Beachtung möglicher Spezialregelungen, die sich aus der Beurteilungsgrundlage des jeweiligen Gefahrguts ergeben, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) für alle Ausführenden anzuwenden.
§ 14 ASchG zur Unterweisung ist in diesem Zusammenhang sehr eng mit den im Gefahrgutrecht geforderten dreiteiligen Instruktionen zu sehen, bestehend aus:
- einer allgemeinen Grundschulung
- einer aufgabenbezogenen Schulung
- einer Unterweisung für das richtige Verhalten in Notfällen
Ladegutsicherung: § 101 e KFG – Kraftfahrgesetz, auszugsweise
Die Ladung und auch einzelne Teile davon müssen auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften (Anmerkung: Vollbremsung ist normaler Fahrbetrieb!) standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.
Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können.
Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z. B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.
Insbesondere bei der aufgabenbezogenen Schulung muss die jeweilige Funktionsrolle vorab geklärt werden, wobei mehrere Funktionen in der Transportkette bei einer Person zusammenfallen können. Dies ist nicht nur in der tätigkeitsbezogenen Arbeitsplatzevaluierung festzuhalten, sondern im Zuge der Unterweisungen: Was wurde wann nachweislich geschult und auch nach Verständnis abgefragt?
Schlussendlich obliegt dem:der Arbeitgeber:in in der einen oder anderen Funktion innerhalb des Gefahrguttransports die oft vernachlässigte Aufgabe der unangekündigten Verständniskontrolle bei der Tätigkeitsausführung selbst.
Verwaltungsstrafrechtlich ist hier sogar eine Vollkontrolle jedweder Tätigkeit gefordert, was in der Praxis entweder eine Videoüberwachung des:der Gefahrgutlenkers:-lenkerin oder einen:eine zweiten:zweite Kontrollfahrer:in zur Folge haben würde, was jedoch gänzlich unrealistisch ist. Die Kontrollpraxis der Arbeitgeber:innen ist derart weit von 100 % entfernt, dass solche Überlegungen mehr als nur utopischen Charakter besitzen. In der Praxis handelt es sich meist – wenn überhaupt – um eine stichprobenartige Überprüfung.
In der Realität scheitert es oft an mangelndem Wissen
Die Gefahrgutlenker:innen müssen über die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter bestens Bescheid wissen und die Gefahrenarten kennen. Sie müssen in der Lage sein, die entsprechenden Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um Unfälle zu vermeiden. Auch genaue Kenntnisse über die Handhabung und die Verladung des Gefahrgutes sind unerlässlich, um einen sicheren Transport zu gewährleisten. Gerade beim Transport von gefährlichen Abfällen ist der verantwortungsvolle und sorgsame Umgang mit der Ladung bzw. dem anvertrauten Fahrzeug gefragt.
Allerdings sieht die Realität zumeist anders aus: Der Wissensstand vor allem in Bezug darauf, was beim Gefahrguttransport die Gefahr darstellt und wie man es gut transportiert, ist meist verbesserungswürdig.
Leider gilt das auch für viele Gefahrgutbeauftragte, gemeint sind verantwortlich beauftragte Fachleute, die für die Unterweisung des:der Gefahrgutlenkers:-lenkerin Sorge zu tragen haben und in der Praxis diese Fachunterweisung zumeist auch durchführen. Da bei der Ausbildung zum:zur Gefahrgutbeauftragten kein technisches Grundverständnis gefordert wird und das Ausbildungsziel oftmals darin besteht, das umfangreiche ADR in kurzer Zeit samt Prüfung durchzuarbeiten, fällt das Resultat meist bescheiden aus.
Dementsprechend haben viele Gefahrgutbeauftragte einen Wissensstand, der für einen:eine Gefahrgutlenker:in gerade als ausreichend anzusehen wäre, während die Gefahrgutlenker:innen massive Wissenslücken aufweisen. Der:die Gefahrgutlenker:in wird – nicht nur im Abfallbereich – sehr oft in die Rolle des Verpackers gedrängt. Dabei ist er:sie leider oft nicht in der Lage, festzustellen, ob das zur Abholung bereitgestellte Gefahrgut überhaupt so transportiert werden darf bzw. ob es transportfähig ist. Wissen in Verpackungskunde und grundlegender Materialkunde sind unerlässlich und für den anschließend von dem:der Gefahrgutlenker:in durchzuführenden Verladevorgang wichtig.
Die Schulungen fokussieren sich hier zumeist nur auf organisatorische Vorgaben (Anbringung der Gefahrzettel, Kontrolle Stückzahl, keine außen anhaftenden Rückstände) und nicht auf die technische SICHT-Beurteilung der Verpackung sowie deren wichtiger Verschlusselemente, die zumeist auch deren Achillesferse darstellen.
Es geht um grundlegende optische Kontrolle sowie Kontrolle des Anbringens der Baumusterprüfung und nicht um technisches Detailstudium, das weder gefordert noch in der entsprechenden Zeit möglich ist.
Diese Schnittstellen zwischen Absender und Beförderer sind vorab in ihrem ganzen Umfang abzuklären und die damit Beauftragten hinsichtlich ihrer genauen Aufgaben zu schulen.
Dies bedingt auch das mögliche Ablehnen des Beförderungsvorganges. Dabei lastet in der Praxis ein immenser wirtschaftlicher Umsetzungszwang auf dem:der Gefahrgutlenker:in: Lässt er:sie allzu oft Gefahrgutsendungen stehen, verursacht dies naturgemäß Mehrkosten, die in der Transportkette nur ungern getragen werden. Lange Diskussionen und Arbeitsplatzwechsel sind mögliche Folgen.
Was genau ist das ADR?
Das ADR ist das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (seit 2021 Agreement Concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road). Die konsolidierte Fassung des ADR kann auf der Website des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur abgerufen werden:
www.bmimi.gv.at/themen/mobilitaet/transport/gefahrgut/recht/international/adr.html
Die innerstaatliche Umsetzung des ADR in Österreich erfolgt durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG).
Zusätzliche Gefahrgutvorschriften und hilfreiche Informationen zum Gefahrguttransport können ebenfalls auf der Website des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (bmimi.gv.at) nachgelesen werden.
Das Merkblatt M 830 „Gefahrguttransport auf der Straße“ bietet einen Leitfaden durch das Gefahrgutrecht, insbesondere durch das ADR (internationale Transportvorschriften) und hilft bei der Einhaltung der wichtigsten Regeln der Gefahrgutbeförderung, besonders von Kleinmengen.
Hinweis: Dieses Merkblatt bezieht sich auf das ADR 2025 – gültig bis inklusive 30. Juni 2027.
Das Merkblatt M 830 „Gefahrguttransport
auf der Straße“ finden Sie zum Download auf
auva.at/praevention/medien-und-publikationen/publikationen-us/m-830-gefahrguttransport-
auf-der-strasse/
Kontrollen erfassen meist nur den:die Gefahrgutlenker:in
Der:die Gefahrgutlenker:in ist jene Person, die tatsächlich das Gefahrgut befördert und unter Umständen auch der entsprechenden Gefahr ausgesetzt ist. Neben dem Zustand der Verpackungseinheiten, auf den er:sie zumeist keinen Einfluss hat (er:sie „muss“ nehmen, wie jemand anderer es für ihn:sie verpackt hat), hat er:sie hoffentlich zumindest das richtige Fahrzeug mit (das der:die Disponent:in für ihn:sie eingeteilt hat) und darf nun die Ladegutsicherung durchführen.
Wenn an den Schnittstellen nicht richtig und effizient kommuniziert wird, kommt es schnell zu Problemen. Zu diesen technisch-organisatorischen Aspekten kommt hier auch tendenziell Zeitnot.
In der Praxis entsprechen die Ladeflächen, die in Österreich abgefertigt werden, oft nicht den Vorschriften. Und wenn schon nicht polizeiliche Kontrollen die Fakten ans Tageslicht bringen, so doch das eine oder andere Unfallgeschehen. Die Schuld wird dann meist allein bei dem:der Gefahrgutlenker:in gesucht.
Schlussendlich ist es der:die Gefahrgutlenker:in, der:die das gefährliche Gut auch tatsächlich transportiert und quasi in seiner:ihrer Verfügungsgewalt auf der Ladefläche befördert. Er:Sie hat also als letztes Element in der Transportkette zumindest die Verantwortung dafür, ob der Transport durchgeführt wird bzw. werden kann. Schon allein aus diesem Grund sind Gefahrgutlenker:innen bestmöglich zu schulen, um auf alle (Zwischen-)Fälle gut vorbereitet zu sein.
DI Dr. Josef Drobits
Fachbereich Chemie, AUVA-Landesstelle Wien
josef.drobits@auva.at