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Digitalisierung

Arbeitnehmer:innenschutz im Zeitalter der Digitalisierung

Die digitale Transformation verändert Arbeits­plätze grundlegend. In Österreich fehlt derzeit eine intensive Auseinandersetzung darüber, inwieweit das bestehende Arbeitnehmer:innenschutzrecht mit den Entwicklungen der sogenannten Arbeit 4.0 Schritt hält. Können die Regelungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) noch ausreichenden Schutz bieten, wenn sich Arbeitsmittel und Arbeitsformen so rasant wandeln?

Bei dieser Frage geht es nicht darum, Innovationen zu bremsen. Ganz im Gegenteil: Viele neue Technologien wurden speziell dafür entwickelt, um Beschäftigte körperlich zu entlasten und ihre Gesundheit zu fördern. Die gesetzgeberische Aufgabe besteht nun aber darin, beide Ziele miteinander in Einklang zu bringen – Schutz und technologischen Fortschritt.

Ein Blick auf konkrete Beispiele soll im Folgenden deutlich machen, wo zum Teil dringender Handlungsbedarf besteht. Die folgenden Fälle illustrieren exemplarisch, an welchen Stellen die gesetzlichen Regelungen mit dem rasanten technologischen Fortschritt nicht mehr mithalten können – ein Umstand, der umso schwerer wiegt, als die Bestimmungen des ASchG seit 1995 nahezu unverändert gelten und lediglich punktuell novelliert wurden.

Robotik am Arbeitsplatz:
Von der Trennung zur Kollaboration

Die Entwicklung von Industrierobotern nahm ihren Anfang in den 1950er-Jahren. Mittlerweile sind robotergestützte Systeme fester Bestandteil zahlreicher Branchen und kommen sogar im medizinischen Bereich zum Einsatz – von chirurgischen Eingriffen bis zur Unterstützung in der Pflege.

In ihrer ursprünglichen Form arbeiteten Industrieroboter vollständig isoliert vom Menschen. Schutzvorrichtungen wie Zäune und Absperrungen schlossen jeden unmittelbaren Kontakt aus. Die Einführung kollaborativer Robotersysteme – sogenannter „Cobots“ – markierte einen Paradigmenwechsel. Diese Technologie ermöglichte erstmals die unmittelbare Zusammenarbeit von Mensch und Maschine im gemeinsamen Arbeitsbereich. Das Konzept zielt nicht auf den Ersatz menschlicher Fachkräfte ab, sondern auf deren aktive Unterstützung. Im Fokus stehen die Entlastung bei körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten sowie der Ausgleich physischer Einschränkungen.

Für die Frage, ob die Bestimmungen des ASchG und seiner Verordnungen auf diese modernen Technologien anzuwenden sind, muss zunächst geklärt werden, in welche rechtliche Kategorie Cobots fallen: Handelt es sich um Arbeitsmittel im Sinne des § 2 Abs. 5 ASchG oder ist es möglich, sie auch unter den Maschinenbegriff zu subsumieren? Diese Unterscheidung ist entscheidend, denn davon hängt ab, welche konkreten Vorschriften eingehalten werden müssen.

Die Definition von Arbeitsmitteln ist bewusst umfassend gehalten. Auf dieser Grundlage lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass kollaborative Roboter unter diesen Begriff fallen. Fraglich bleibt allerdings, ob der Gesetzgeber Anfang der 1990er-Jahre bereits Systeme mit unmittelbarem physischem Kontakt zum Menschen vor Augen hatte.


Für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen innerhalb der EU gelten die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie bzw. der Maschinenverordnung. Die Erkenntnis, dass bestehende Regelungen der technologischen Entwicklung nicht mehr gerecht werden, führte zur Veröffentlichung der neuen Maschinenverordnung Ende Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union. Die begleitenden Erläuterungen thematisieren ausdrücklich Robotik, künstliche Intelligenz und vernetzte Systeme. Für die EU-Staaten tritt sie verbindlich mit 14. 1. 2027 in Kraft.

Exoskelette: Roboteranzüge als Arbeitshilfe
Neben kollaborativen Robotersystemen etabliert sich eine weitere Technologie zunehmend in der Arbeitswelt: Exoskelette. Diese am Körper getragenen mechanischen Stützstrukturen dienen der gezielten Entlastung bei körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten. Sie kommen zum Einsatz beim Handhaben schwerer Gegenstände, bei Arbeiten über Kopfhöhe oder während längerer Stehphasen.

Zwei Beschäftigte mit Schutzhelmen arbeiten gemeinsam mit einem Industrieroboter – symbolisiert Mensch-Maschine-Kollaboration
Industrieroboter sind in vielen Branchen etabliert: Kollaborative Systeme ermöglichen direkte Zusammen­arbeit und entlasten bei körperlich anspruchsvollen Tätig­keiten sowie physischen Einschränkungen © Adobe Stock / eakgrungenerd

Analog zur Beurteilung kollaborativer Roboter stellt sich auch bei Exoskeletten zunächst die Frage, ob es sich um Arbeitsmittel gemäß § 2 Abs. 5 ASchG handelt. Da diese Systeme von Beschäftigten bei der Arbeit verwendet werden, um körperliche Tätigkeiten zu unterstützen, fallen sie grundsätzlich unter die weit gefasste Definition des Arbeitsmittelbegriffs. Entscheidend für die Anwendbarkeit spezifischer Rechtsnormen ist jedoch die weitere Kategorisierung.

Aktive Exoskelette verfügen über elektrische Antriebe oder pneumatische Komponenten, die aktive Kraftunterstützung bereitstellen. Aufgrund ihrer Antriebstechnik erfüllen sie die Kriterien von Maschinen gemäß der EU-Maschinenverordnung 2023/1230.

Frau arbeitet konzentriert mit Laptop und Tablet an einem Schreibtisch – symbolisiert digitale Arbeitsmittel im Büroalltag
Die letzten wesentlichen Änderungen der gesetzlichen Vorgaben stammen aus 1997. Seitdem haben Laptops, Tablets und Smartphones die Arbeitswelt verändert, sodass unklar ist, ob die alten ergonomischen Regeln noch zeitgemäß sind © Adobe Stock / Liubomir

Passive Exoskelette basieren hingegen auf rein mechanischen Prinzipien wie Feder- oder Seilzugmechanismen. Ob diese tatsächlich unter den Maschinenbegriff zu subsumieren sind, kann wohl nur mittels einer Einzelfallbetrachtung entschieden werden. Die Kategorisierung von Exoskeletten als persönliche Schutzausrüstung (PSA) erscheint konzeptionell nachvollziehbar, stößt gegenwärtig jedoch an praktische Grenzen, da derzeit harmonisierte europäische Normen für diese Produktkategorie fehlen.

Wearables: Tragbare Computertechnologie in der Arbeitswelt
Neben Exoskeletten und kollaborativen Robotersystemen gewinnen weitere tragbare Technologien zunehmend an Relevanz. Datenbrillen, Smartwatches, Tablets und vergleichbare Geräte – unter dem Sammelbegriff „Wearables“ zusammengefasst – finden vermehrt Anwendung im betrieblichen Alltag.

Bauarbeiter mit Warnweste blickt auf seine Smartwatch – symbolisiert Wearables als neue Arbeitsmittel
Tragbare Technologien wie Smartwatches gewinnen im Arbeitsalltag an Bedeutung. Dabei stellt sich die Frage, ob Wearables als Bildschirm­geräte gelten und somit unter die Bildschirmarbeitsverordnung des ASchG fallen © Adobe Stock / Dusan Petkovic

Bei Wearables stellt sich jedoch eine grundlegende rechtliche Frage: Sind solche Geräte als Bildschirmgeräte im Sinne des ASchG einzustufen und findet folglich die Bildschirmarbeitsverordnung Anwendung?

Die gesetzlichen Bestimmungen in §§ 67, 68 ASchG wurden zuletzt 1997 wesentlich überarbeitet. Seither hat sich die Arbeitswelt fundamental verändert: Laptops, Tablets und Smartphones gehören heute zur Standardausstattung. Es stellt sich die berechtigte Frage, ob die ergonomischen Vorgaben aus den 1990er-Jahren den heutigen Anforderungen überhaupt noch entsprechen.

Richtungsweisend für die Interpretation des Bildschirmbegriffs ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser stellte im Jahr 2000 in der Rechtssache Dietrich (C-11/99) klar, dass der Begriff „Bildschirm“ umfassend zu interpretieren ist. Erfasst werden sollen sämtliche Formen intensiver Bildschirmtätigkeit.

Bei regelmäßiger Verwendung von Laptops am Ar­beits­platz greifen die Schutzbestimmungen der §§ 67, 68 ASchG. Bei stationärer Verwendung gelten die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V). Die Situation wird jedoch deutlich komplexer bei mobiler Arbeit außerhalb der Betriebsstätte. Eine differenzierte Betrachtung erfordert die gelegentliche Arbeit in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Gasthäusern oder im Freien. Die Anwendung der BS-V erscheint in diesen Fällen nicht sachgerecht. Regelungen diesbezüglich fehlen jedoch gänzlich.

Hinzu kommt ein grundlegendes technisches Problem: Die BS-V fordert beispielsweise eine Trennbarkeit von Tastatur und Bildschirm sowie dessen Neig- und Drehbarkeit – Anforderungen, die ein Laptop konstruktionsbedingt nicht erfüllen kann.

Noch deutlicher werden die Anwendungsschwierigkeiten bei Tablets. Diese werden über berührungsempfindliche Bildschirme gesteuert, auf denen auch eine virtuelle Tastatur erscheint. Dadurch entsteht funktional eine Einheit aus Display und Eingabegerät, während die BS-V explizit die Trennbarkeit dieser Komponenten verlangt. Nach dem strikten Wortlaut der Verordnung müssten Tablets folglich vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sein – ein Resultat, das dem Schutzzweck offensichtlich widerspricht.

Während bei Tablets zumindest die grundsätzliche Anwendbarkeit der Bildschirmbestimmungen diskutiert werden kann, gestaltet sich die rechtliche Einordnung bei Datenbrillen noch komplexer. Das intensive Eintauchen in virtuelle oder erweiterte Realitäten kann zu Beschwerden wie Übelkeit, Schwindelgefühl oder Sehbeeinträchtigungen führen. Fachleute empfehlen, solche Systeme nicht länger als 30 bis 60 Minuten durchgehend zu verwenden.

Fazit: Dringender Anpassungsbedarf
Die Arbeitswelt durchläuft einen fundamentalen Wandel. Technologien wie kollaborative Roboter, Exoskelette und tragbare Computersysteme eröffnen neue Perspektiven für ergonomische Arbeitsgestaltung, stellen Rechtsanwendende jedoch vor Herausforderungen, für die das geltende Recht oft keine eindeutigen Lösungen bereithält.

Das ASchG und seine Durchführungsverordnungen entstammen einer Ära, in der mobile und am Körper getragene Technologien weitgehend unbekannt waren. Die Bildschirmarbeitsverordnung erfuhr seit 1997 keine wesentliche Überarbeitung mehr – ein Zeitraum, in dem sich die Informationstechnologie mehrfach grundlegend gewandelt hat.

Zwar ermöglichen die umfassende Interpretation durch den Europäischen Gerichtshof und flexible Rechtsbegriffe be­reits heute die Integration neuer Technologien, dennoch verbleiben erhebliche Unsicherheiten, die aufwendige Einzel­fallprüfungen notwendig machen. Eine legistische Klarstellung erscheint daher zwingend erforderlich, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer:innenschutz auch unter den Bedingungen der Digitalisierung seinen Schutzzweck erfüllt – ohne Innovation unnötig zu erschweren. Zugleich würde sie Ar­beitgebern:Arbeitgeberinnen klare Handlungsvorgaben in die Hand geben und die Einhaltung ihrer Verpflichtungen erleichtern.


Zusammenfassung:
Die Digitalisierung verändert unsere Arbeitswelt grundlegend. Rechtliche Bestimmungen zum Arbeitnehmer:innenschutz sind dagegen oftmals veraltet, können mit technologischen Weiterentwicklungen nicht mithalten oder fehlen zur Gänze. Es besteht Handlungsbedarf, um zum Teil aus den 1990er-Jahren stammende Schutzbestimmungen nach 2026 zu übertragen.


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