Zum Hauptinhalt wechseln
© Adobe Stock / BESTIMAGE

Maschinensicherheit

Neue Maschinenverordnung: Was ist eine „wesentliche Veränderung“?

Am 20. Jänner 2027 tritt die europäische Maschinenverordnung 2023/1230 in Kraft. Sie ist von Unternehmen anzuwenden, die Maschinen herstellen oder in Verkehr bringen. Die neue Verordnung beinhaltet auch das Thema der „wesentlichen Veränderung“. Was darunter zu verstehen ist, wird in diesem Artikel erläutert.

Bei einem Umbau oder einer Veränderung eines Arbeitsmittels stellt sich in der betrieblichen Praxis oft die Frage, wie korrekt vorzugehen ist bzw. welche rechtlichen Vorgaben einzuhalten sind. Bis jetzt gelten dazu in jedem EU-Land unterschiedliche Regelungen. Die neue Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230 soll ein einheitliches europäisches Vorgehen sicherstellen.

Was ist eine „wesentliche Veränderung“?
Eine „wesentliche Veränderung“ bezeichnet eine vom herstellenden Unternehmen nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht – wodurch beispielsweise zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig werden. Folgende Fragestellungen bieten Anhaltspunkte, ob es sich bei einem Umbau oder einer Änderung um eine „wesentliche Veränderung“ handelt:

  • Erfolgt eine physische Veränderung der Maschine?
  • Erfolgt eine digitale Veränderung der Maschine?
  • Ist die Veränderung vom herstellenden Unternehmen bereits vorgesehen oder geplant worden?
  • Entsteht eine neue Gefährdung?
  • Erhöht sich ein bestehendes Risiko?
  • Wird die Sicherheit der jeweiligen Maschine beeinträchtigt?
  • Wird dadurch die Ergänzung durch trennende oder nicht trennende Schutzeinrichtungen notwendig?
  • Macht deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuersystems erforderlich?
  • Sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit der jeweiligen Maschine oder des jeweiligen Produkts erforderlich?

Diese Fragestellungen finden sich auch im rechts dargestellten Ablaufdiagramm wieder.

Im zugrundeliegenden Interpretationspapier des deutschen Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird unter anderem die Frage gestellt, ob die vorhandenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind.

Flussdiagramm zur Prüfung, ob eine Veränderung an einer Maschine als „wesentlich“ gilt.
Quelle: BMAS: Interpretation zum Thema „wesentliche Veränderung“ in Bezug auf Maschinen

Im Interpretationspapier wird nach „einfachen Schutzmaßnahmen“ gefragt, mit denen das Risiko eliminiert oder ausreichend minimiert werden kann. Die Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230 betrachtet Schutzmaßnahmen dann als „einfach“, wenn deren Einbindung keine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuersystems (Sicherheits-SPS) erforderlich macht.

Das bedeutet, dass in jedem Einzelfall zu ermitteln ist, ob sich durch die Veränderung der Maschine neue Gefährdungen ergeben haben oder ob sich ein bereits vorhandenes Risiko erhöht hat. In diesem Zusammenhang kann man drei Fallgestaltungen unterscheiden:

  • Es liegt keine neue Gefährdung bzw. keine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, sodass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.
  • Es liegt zwar eine neue Gefährdung bzw. eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, die vorhandenen Schutzmaßnahmen der Maschine vor der Veränderung sind aber hierfür weiterhin ausreichend, sodass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.
  • Es liegt eine neue Gefährdung bzw. eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor und die vorhandenen Schutzmaßnahmen sind hierfür nicht ausreichend oder geeignet.

Bei veränderten Maschinen nach Fallgestaltung 3 ist eine Risikobeurteilung notwendig. Dabei ist festzustellen, ob es möglich ist, die veränderte Maschine mit einfachen Schutzeinrichtungen wieder in einen sicheren Zustand zu bringen.

Es kann sich aber auch aus anderen Rechtsvorschriften für den:die Arbeitgeber:in, der:die die Maschine seinen Arbeitnehmern:Arbeitnehmerinnen als Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, die Pflicht zur Festlegung zusätzlicher Schutzmaßnahmen ergeben. Unabhängig davon, ob es sich um eine wesentliche Änderung oder um keine wesentliche Änderung handelt, muss der:die Arbeitgeber:in nach allen Änderungen an Maschinen eine Gefahrenanalyse nach den Bestimmungen des § 35 (2) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durchführen.


Zusammenfassung:
Die Vorgehensweise bei einem Umbau bzw. einer „wesentlichen Veränderung“ an einer Maschine ist für viele Betriebe relevant. Mit der europäischen Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230 tritt dazu im Jänner 2027 eine europaweit einheitliche Regelung in Kraft.


Aktuelle Ausgaben

Ausgabe3/2026
Ausgabe3/2026

Magazin Sichere Arbeit

Download (PDF, 7 MB)
Ausgabe 2/2026
Ausgabe 2/2026

Magazin Sichere Arbeit

Download (PDF, 5 MB)
Ausgabe 1/2026
Ausgabe 1/2026

Magazin Sichere Arbeit

Download (PDF, 5 MB)
Ausgabe 6/2025
Ausgabe 6/2025

Magazin Sichere Arbeit

Download (PDF, 4 MB)